1998 - Landesrechnungshof des Landes Nordrhein-Westfalen (LRH ...
1998 - Landesrechnungshof des Landes Nordrhein-Westfalen (LRH ...
1998 - Landesrechnungshof des Landes Nordrhein-Westfalen (LRH ...
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
- 106 - MWF-Epl. 06<br />
Die Vertretung umfaßt i. d. R. alle mit einer Professur verbundenen Aufgaben;<br />
im einzelnen handelt es sich um die Verpflichtungen,<br />
• im Umfang <strong>des</strong> mit der vakanten Stelle verbundenen Lehrdeputates<br />
Lehrveranstaltungen anzubieten,<br />
• Forschungsaufgaben wahrzunehmen,<br />
• Prüfungen abzunehmen,<br />
• Studierende angemessen zu betreuen,<br />
• an der Verwaltung der Hochschule mitzuwirken<br />
und<br />
• sich in dem erforderlichen Umfang an der Arbeit der Hochschulgremien<br />
zu beteiligen.<br />
Im Anschluß an Empfehlungen <strong>des</strong> Landtags (Plenarprotokoll 11/74 vom<br />
14.10.1992), der das Thema „Professorenvertreter“ aufgrund eines Beitrags<br />
<strong>des</strong> <strong>LRH</strong> im Jahresbericht über die Ergebnisse der Prüfungen im<br />
Geschäftsjahr 1990/91 behandelt hatte, konkretisierte das Ministerium für<br />
Wissenschaft und Forschung (MWF) mit Erlaß vom 30.06.1994 die Regelung<br />
<strong>des</strong> § 52 Abs. 4 UG in Übereinstimmung mit den durch die Kultusministerkonferenz<br />
beschlossenen Grundsätzen über die „Übergangsweise Wahrnehmung<br />
von Professorenaufgaben durch Professorenvertreter“.<br />
Danach sind bei einer vakanten Professur zunächst die Notwendigkeit und<br />
der Umfang einer vorübergehenden Wahrnehmung der Aufgaben aus<br />
dieser Stelle kritisch zu prüfen und nachvollziehbar aktenkundig festzuhalten.<br />
Bejahendenfalls ist anschließend festzustellen, ob die Aufgaben aus<br />
der vakanten Professur durch andere habilitierte Mitglieder <strong>des</strong> Fachbereichs<br />
im Rahmen ihres Hauptamtes oder min<strong>des</strong>tens teilweise auch<br />
durch Lehrbeauftragte wahrgenommen werden können. Sofern diese<br />
Möglichkeiten ausscheiden, soll nach dem Erlaß in aller Regel nur eine<br />
volle Vertretung der Professur in Betracht kommen.