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1998 - Landesrechnungshof des Landes Nordrhein-Westfalen (LRH ...

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- 105 - MWF-Epl. 06<br />

19 Professurvertretungen<br />

Der <strong>LRH</strong> hat bei drei Universitäten die Beauftragung und Aufgabenwahrnehmung<br />

von Professurvertretern untersucht. Obwohl diesen<br />

i. d. R. die volle Vergütung gewährt wurde, war für den <strong>LRH</strong> weithin<br />

nicht feststellbar, daß sie die mit der vakanten Stelle verbundenen<br />

Aufgaben uneingeschränkt erfüllten.<br />

Ein erheblicher Teil der Professurvertreter war während der Vorlesungszeit<br />

nur an ein bis zwei Tagen pro Woche und in der vorlesungsfreien<br />

Zeit insgesamt allenfalls an wenigen Tagen in der Universität<br />

anwesend.<br />

Von der Möglichkeit, Professurvertretungen insbesondere zeitlich<br />

- beispielsweise auf die Monate der Vorlesungszeit - zu begrenzen<br />

und auch nur für diese Zeit die Vergütung zu zahlen, machten die<br />

Hochschulen wenig Gebrauch. Nach vorsichtigen Berechnungen, die<br />

der <strong>LRH</strong> beispielhaft für eine Universität durchführte, hätten auf diese<br />

Weise Haushaltsmittel in Höhe von rd. 500.000 DM eingespart und<br />

im Rahmen <strong>des</strong> Versuchs „Hochschule und Finanzautonomie“ für<br />

andere Zwecke verwendet werden können.<br />

19.1 Regelungslage<br />

Gemäß § 52 Abs. 4 Universitätsgesetz (UG) kann die Universität mit der<br />

Wahrnehmung der Aufgaben aus einer vakanten Professur entsprechend<br />

qualifizierte Vertreterinnen oder Vertreter übergangsweise beauftragen.

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