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1998 - Landesrechnungshof des Landes Nordrhein-Westfalen (LRH ...

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- 176 - Allgemeine<br />

Finanzverwaltung<br />

Epl. 20<br />

Bereits diese Übersicht verdeutlicht, daß die Finanzämter mangels vollständiger<br />

Unterlagen regelmäßig keine intensive Überprüfung der Abfindungszahlungen<br />

vorgenommen haben. Gleichwohl waren die Steuerfestsetzungen<br />

in der überwiegenden Zahl der Fälle endgültig durchgeführt worden.<br />

Bemerkenswerterweise wurden diese Feststellungen sogar bei Finanzämtern<br />

getroffen, bei denen die Besteuerung von Arbeitnehmer-<br />

Abfindungen bereits in den Vorjahren vom <strong>Lan<strong>des</strong>rechnungshof</strong> oder vom<br />

Staatlichen Rechnungsprüfungsamt für Steuern bzw. von den damaligen<br />

Vorprüfungsstellen geprüft und beanstandet worden war.<br />

Soweit die erste Sichtung der Steuerakten ergab, daß bei den Steuerfestsetzungen<br />

die zur Prüfung der Abfindung notwendigen Unterlagen und Verträge<br />

nicht oder nicht vollständig vorlagen, wurden die Finanzämter gebeten,<br />

diese bei dem Steuerpflichtigen bzw. hilfsweise bei <strong>des</strong>sen ehemaligem<br />

Arbeitgeber anzufordern.<br />

Die Finanzämter sind auch nach endgültiger und bestandskräftiger Steuerfestsetzung<br />

grundsätzlich noch berechtigt, durch Anforderung von Nachweisen<br />

beim Steuerpflichtigen in die Sachverhaltsermittlung einzutreten.<br />

Ergibt sich aus den angeforderten Unterlagen, daß die Steuerermäßigung<br />

unzutreffend gewährt worden ist, liegen grundsätzlich nachträglich bekanntgewordene<br />

Tatsachen vor, die zu einer Änderung <strong>des</strong> bestandskräftigen<br />

Steuerbeschei<strong>des</strong> nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 Abgabenordnung führen<br />

können. Ob eine Änderung <strong>des</strong> maßgeblichen Steuerbeschei<strong>des</strong> tatsächlich<br />

in Betracht kommt, ist in jedem einzelnen Fall zu prüfen. Hierbei sind<br />

insbesondere die in den Erlassen <strong>des</strong> FM NRW vom 09.12.1996 sowie<br />

vom 18.12.1996 niedergelegten Grundsätze zu beachten.<br />

Daher wurden die Finanzämter auch in den Fällen bestandskräftiger Steuerfestsetzungen<br />

gebeten, die für die Steuerermäßigung erforderlichen Unterlagen<br />

bei den Steuerpflichtigen anzufordern.

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