1998 - Landesrechnungshof des Landes Nordrhein-Westfalen (LRH ...
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- 176 - Allgemeine<br />
Finanzverwaltung<br />
Epl. 20<br />
Bereits diese Übersicht verdeutlicht, daß die Finanzämter mangels vollständiger<br />
Unterlagen regelmäßig keine intensive Überprüfung der Abfindungszahlungen<br />
vorgenommen haben. Gleichwohl waren die Steuerfestsetzungen<br />
in der überwiegenden Zahl der Fälle endgültig durchgeführt worden.<br />
Bemerkenswerterweise wurden diese Feststellungen sogar bei Finanzämtern<br />
getroffen, bei denen die Besteuerung von Arbeitnehmer-<br />
Abfindungen bereits in den Vorjahren vom <strong>Lan<strong>des</strong>rechnungshof</strong> oder vom<br />
Staatlichen Rechnungsprüfungsamt für Steuern bzw. von den damaligen<br />
Vorprüfungsstellen geprüft und beanstandet worden war.<br />
Soweit die erste Sichtung der Steuerakten ergab, daß bei den Steuerfestsetzungen<br />
die zur Prüfung der Abfindung notwendigen Unterlagen und Verträge<br />
nicht oder nicht vollständig vorlagen, wurden die Finanzämter gebeten,<br />
diese bei dem Steuerpflichtigen bzw. hilfsweise bei <strong>des</strong>sen ehemaligem<br />
Arbeitgeber anzufordern.<br />
Die Finanzämter sind auch nach endgültiger und bestandskräftiger Steuerfestsetzung<br />
grundsätzlich noch berechtigt, durch Anforderung von Nachweisen<br />
beim Steuerpflichtigen in die Sachverhaltsermittlung einzutreten.<br />
Ergibt sich aus den angeforderten Unterlagen, daß die Steuerermäßigung<br />
unzutreffend gewährt worden ist, liegen grundsätzlich nachträglich bekanntgewordene<br />
Tatsachen vor, die zu einer Änderung <strong>des</strong> bestandskräftigen<br />
Steuerbeschei<strong>des</strong> nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 Abgabenordnung führen<br />
können. Ob eine Änderung <strong>des</strong> maßgeblichen Steuerbeschei<strong>des</strong> tatsächlich<br />
in Betracht kommt, ist in jedem einzelnen Fall zu prüfen. Hierbei sind<br />
insbesondere die in den Erlassen <strong>des</strong> FM NRW vom 09.12.1996 sowie<br />
vom 18.12.1996 niedergelegten Grundsätze zu beachten.<br />
Daher wurden die Finanzämter auch in den Fällen bestandskräftiger Steuerfestsetzungen<br />
gebeten, die für die Steuerermäßigung erforderlichen Unterlagen<br />
bei den Steuerpflichtigen anzufordern.