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1998 - Landesrechnungshof des Landes Nordrhein-Westfalen (LRH ...

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- 170 - Allgemeine<br />

Finanzverwaltung<br />

Epl. 20<br />

27 Allgemeine Finanzverwaltung (Epl.20)<br />

Besteuerung von Abfindungen an Arbeitnehmer<br />

Der <strong>Lan<strong>des</strong>rechnungshof</strong> und das Staatliche Rechnungsprüfungsamt<br />

für Steuern haben lan<strong>des</strong>weit als Schwerpunktthema geprüft, ob<br />

Abfindungen, die aufgrund einer vom Arbeitgeber veranlaßten oder<br />

gerichtlich ausgesprochenen Auflösung eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses<br />

an den Arbeitnehmer geleistet wurden, zutreffend besteuert<br />

wurden.<br />

Als Ergebnis stellt der <strong>Lan<strong>des</strong>rechnungshof</strong> fest, daß die Finanzämter<br />

bei der Besteuerung der Arbeitnehmer-Abfindungen mit einer<br />

sehr großen Fehlerquote gearbeitet haben. Diesem Themenbereich<br />

ist somit trotz seiner fiskalischen Bedeutung nicht die erforderliche<br />

Sorgfalt beigemessen worden.<br />

Nach Auffassung <strong>des</strong> <strong>Lan<strong>des</strong>rechnungshof</strong>s ist es erforderlich, die<br />

organisatorischen Vorgaben für die Besteuerung der Arbeitnehmer-<br />

Abfindungen sowie die Qualität der Steuerfestsetzung in diesen Fällen<br />

zu verbessern. Der <strong>Lan<strong>des</strong>rechnungshof</strong> hält <strong>des</strong> weiteren eine<br />

Intensivierung der Zusammenarbeit zwischen den Veranlagungsstellen<br />

und der Lohnsteuer-Außenprüfung für dringend geboten.<br />

27.1 Rechtslage<br />

Arbeitnehmer-Abfindungen sind nach § 3 Nr.9 EStG bis zu 36.000 DM<br />

steuerfrei. Darüber hinaus stellt die Abfindung eine Entschädigung im Sinne<br />

<strong>des</strong> § 24 Nr.1 a EStG dar, wenn und soweit die Zahlung als Ersatz

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