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1998 - Landesrechnungshof des Landes Nordrhein-Westfalen (LRH ...

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- 110 - MWF-Epl. 06<br />

19.2.2.3 Sonstige Pflichtaufgaben<br />

Nach den Feststellungen <strong>des</strong> <strong>LRH</strong> beteiligten sich durchschnittlich rd.<br />

40 v. H. der Professurvertreter nicht an der Abnahme von Prüfungen.<br />

An der Erledigung von Verwaltungsaufgaben der Hochschule sowie an<br />

der Tätigkeit der Gremien wirkten die Professurvertreter nicht mit, sofern<br />

sie nicht ausnahmsweise gleichzeitig mit der administrativen Leitung einer<br />

Hochschuleinrichtung beauftragt worden waren.<br />

Über den Umfang und die Intensität der Betreuung von Studierenden beispielsweise<br />

im Rahmen fester Sprechstunden der Professurvertreter<br />

konnten zuverlässige Feststellungen nicht getroffen werden. Allerdings erklärten<br />

dazu mehrere Dekane gegenüber dem <strong>LRH</strong>, sie werteten es als<br />

Indiz für die ordnungsgemäße Wahrnehmung dieses Aufgabenfel<strong>des</strong><br />

durch die Professurvertreter, daß in der Vergangenheit Klagen weder aus<br />

dem Kreise der Hochschullehrerschaft noch von seiten der Studierenden<br />

bekannt geworden seien.<br />

19.2.2.4 Anwesenheit der Professurvertreter in der Universität<br />

Wegen der vorstehend dargestellten, unbefriedigenden Prüfungsergebnisse<br />

hat der <strong>LRH</strong> versucht, anhand der Unterlagen über die von einem<br />

Teil der Professurvertreter geltend gemachten Reisekosten oder Trennungsentschädigungen<br />

ergänzende Feststellungen zur Anwesenheit dieser<br />

Personen in den Universitäten zu treffen. Dabei ergab sich, daß diese<br />

häufig<br />

• während der Vorlesungszeit nur an ein bis zwei Tagen pro Woche oder<br />

nur zu den Vorlesungsterminen anreisten und in der vorlesungsfreien<br />

Zeit allenfalls an wenigen Tagen anwesend waren,

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