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1998 - Landesrechnungshof des Landes Nordrhein-Westfalen (LRH ...

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- 129 - MAGS-Epl. 07<br />

22 Einnahmen und Ausgaben für Leistungen nach dem Unterhaltsvorschußgesetz<br />

Der <strong>LRH</strong> hat in einer umfangreichen Querschnittuntersuchung die<br />

Einnahmen und Ausgaben für Leistungen nach dem Unterhaltsvorschußgesetz<br />

geprüft. Er hat das Ministerium für Arbeit, Gesundheit<br />

und Soziales <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> <strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong> gebeten, für eine Verbesserung<br />

<strong>des</strong> Gesetzesvollzuges Sorge zu tragen.<br />

22.1 Ausgangslage und Grundlagen<br />

Das Gesetz zur Sicherung <strong>des</strong> Unterhalts von Kindern alleinstehender<br />

Mütter und Väter durch Unterhaltsvorschüsse oder -ausfalleistungen (Unterhaltsvorschußgesetz<br />

- UVG -) vom 23.07.1979, das im Auftrag <strong>des</strong><br />

Bun<strong>des</strong> von den Ländern ausgeführt wird, ist am 01.01.1980 in Kraft getreten.<br />

Danach werden Alleinerziehenden, unabhängig von der Höhe ihres<br />

Einkommens, Unterhaltsvorschüsse oder Ersatzleistungen aus öffentlichen<br />

Mitteln bewilligt, sofern das von ihnen betreute Kind von dem anderen<br />

Elternteil keinen Unterhalt oder nicht min<strong>des</strong>tens Unterhalt nach der<br />

Regelunterhalts-Verordnung vom 27.06.1970 in der jeweils geltenden<br />

Fassung erhält.<br />

Das UVG dient einer Milderung der erschwerten Bedingungen alleinerziehender<br />

Elternteile und einer möglichst schnellen Sicherung <strong>des</strong> Unterhalts<br />

<strong>des</strong> Kin<strong>des</strong>, ohne daß der Unterhaltspflichtige dadurch entlastet werden<br />

soll. Dabei sollen auch die Fälle abgedeckt werden, in denen Kinder von<br />

dem getrennt lebenden Elternteil nicht wenigstens den üblichen Min<strong>des</strong>tunterhalt<br />

bekommen oder Unterhaltsleistungen (UL) wegen Leistungsunfähigkeit<br />

oder Tod <strong>des</strong> Unterhaltspflichtigen nicht erbracht werden.<br />

Der alleinerziehende Elternteil muß vielfach einerseits die Unterhaltsansprüche<br />

der Kinder gegen den anderen Elternteil verfolgen, ande-

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