1998 - Landesrechnungshof des Landes Nordrhein-Westfalen (LRH ...
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- 129 - MAGS-Epl. 07<br />
22 Einnahmen und Ausgaben für Leistungen nach dem Unterhaltsvorschußgesetz<br />
Der <strong>LRH</strong> hat in einer umfangreichen Querschnittuntersuchung die<br />
Einnahmen und Ausgaben für Leistungen nach dem Unterhaltsvorschußgesetz<br />
geprüft. Er hat das Ministerium für Arbeit, Gesundheit<br />
und Soziales <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> <strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong> gebeten, für eine Verbesserung<br />
<strong>des</strong> Gesetzesvollzuges Sorge zu tragen.<br />
22.1 Ausgangslage und Grundlagen<br />
Das Gesetz zur Sicherung <strong>des</strong> Unterhalts von Kindern alleinstehender<br />
Mütter und Väter durch Unterhaltsvorschüsse oder -ausfalleistungen (Unterhaltsvorschußgesetz<br />
- UVG -) vom 23.07.1979, das im Auftrag <strong>des</strong><br />
Bun<strong>des</strong> von den Ländern ausgeführt wird, ist am 01.01.1980 in Kraft getreten.<br />
Danach werden Alleinerziehenden, unabhängig von der Höhe ihres<br />
Einkommens, Unterhaltsvorschüsse oder Ersatzleistungen aus öffentlichen<br />
Mitteln bewilligt, sofern das von ihnen betreute Kind von dem anderen<br />
Elternteil keinen Unterhalt oder nicht min<strong>des</strong>tens Unterhalt nach der<br />
Regelunterhalts-Verordnung vom 27.06.1970 in der jeweils geltenden<br />
Fassung erhält.<br />
Das UVG dient einer Milderung der erschwerten Bedingungen alleinerziehender<br />
Elternteile und einer möglichst schnellen Sicherung <strong>des</strong> Unterhalts<br />
<strong>des</strong> Kin<strong>des</strong>, ohne daß der Unterhaltspflichtige dadurch entlastet werden<br />
soll. Dabei sollen auch die Fälle abgedeckt werden, in denen Kinder von<br />
dem getrennt lebenden Elternteil nicht wenigstens den üblichen Min<strong>des</strong>tunterhalt<br />
bekommen oder Unterhaltsleistungen (UL) wegen Leistungsunfähigkeit<br />
oder Tod <strong>des</strong> Unterhaltspflichtigen nicht erbracht werden.<br />
Der alleinerziehende Elternteil muß vielfach einerseits die Unterhaltsansprüche<br />
der Kinder gegen den anderen Elternteil verfolgen, ande-