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1998 - Landesrechnungshof des Landes Nordrhein-Westfalen (LRH ...

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- 243 - Sonstige Prüfungen<br />

35.2.3 Deutschlandradio (DLR)<br />

Die Haushalts- und Wirtschaftsführung <strong>des</strong> DLR unterliegt nach § 30 Abs. 3<br />

<strong>des</strong> Staatsvertrages über die Körperschaft <strong>des</strong> öffentlichen Rechts<br />

"Deutschlandradio" vom 17.06.1993 der gemeinsamen Prüfung durch die<br />

Rechnungshöfe der Länder Berlin und <strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong>. Der<br />

Prüfungsbericht ist nur dem Intendanten, dem Vorsitzenden <strong>des</strong><br />

Verwaltungsrates, dem Vorsitzenden <strong>des</strong> Hörfunkrates und allen<br />

Lan<strong>des</strong>regierungen zuzuleiten (§ 30 Abs. 3 S. 2 <strong>des</strong> Staatsvertrages). Nach<br />

einer Vereinbarung <strong>des</strong> DLR mit den prüfenden Rechnungshöfen wird nach<br />

Vorlage <strong>des</strong> Prüfungsberichts zwischen dem Intendanten und den<br />

Rechnungshöfen eine geeignete Zusammenfassung <strong>des</strong> Berichts<br />

abgestimmt und - ggf. mit einer Stellungnahme <strong>des</strong> Intendanten - den<br />

Präsidenten aller Landtage zur Kenntnis gebracht. Die Zusammenfassung<br />

wird danach auch der Presse zur Verfügung gestellt.<br />

Im Berichtszeitraum hat der <strong>LRH</strong> gemeinsam mit dem Rechnungshof von<br />

Berlin ausgewählte Teile der Haushalts- und Wirtschaftsführung für die Jahre<br />

1994 bis 1996 geprüft. Das Prüfungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen.

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