1998 - Landesrechnungshof des Landes Nordrhein-Westfalen (LRH ...
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- 85 - JM-Epl. 04<br />
Art. 96 Abs. 5 GG geschaffen, der den Bun<strong>des</strong>gesetzgeber zu der Regelung<br />
ermächtigt, daß Gerichte der Länder in den genannten Strafsachen<br />
Gerichtsbarkeit <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> ausüben. Von der Ermächtigung wurde durch<br />
das ”Gesetz zur allgemeinen Einführung eines zweiten Rechtszuges in<br />
Staatsschutz-Strafsachen” vom 08.09.1969 Gebrauch gemacht und die<br />
erstinstanzliche Zuständigkeit in diesen Strafsachen unter bestimmten<br />
Voraussetzungen auf die Oberlan<strong>des</strong>gerichte übertragen, in deren Bezirk<br />
die Lan<strong>des</strong>regierungen ihren Sitz haben. In diesen Fällen nimmt der Generalbun<strong>des</strong>anwalt<br />
(GBA) das Amt der Staatsanwaltschaft wahr. Für das<br />
Land <strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong> übt in diesen Verfahren das Oberlan<strong>des</strong>gericht<br />
Düsseldorf (OLG) Gerichtsbarkeit <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> aus.<br />
Soweit die Länder in diesen Angelegenheiten Verfahrenskosten und Auslagen<br />
von Verfahrensbeteiligten zu tragen oder Entschädigungen zu leisten<br />
haben, können sie gem. Art. 3 <strong>des</strong> Gesetzes vom 08.09.1969 vom<br />
Bund Erstattung verlangen. Zur Regelung <strong>des</strong> Kostenausgleichs haben<br />
der Bund und die Länder am 31.01.1977 eine Vereinbarung getroffen, in<br />
der die erstattungsfähigen Kosten im einzelnen festgelegt und das Abrechnungsverfahren<br />
sowie die Zuständigkeiten geregelt sind. Danach trägt<br />
der Bund die Auslagen der Staatskasse (z. B. Vergütungen für Pflichtverteidiger<br />
sowie Entschädigungen für Zeugen, Sachverständige und Dolmetscher)<br />
und die notwendigen Auslagen der Verfahrensbeteiligten (z. B.<br />
für Wahlverteidiger), die Kosten <strong>des</strong> Vollzugs von Untersuchungshaft, von<br />
Freiheitsstrafen und von freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung<br />
und Sicherung sowie besondere Kosten, die während <strong>des</strong> Vollzugs einer<br />
Untersuchungs- oder Strafhaft entstehen, z. B. die Kosten für die Unterbringung<br />
in einer Krankenanstalt oder die Kosten für Zahnersatz.<br />
Zuständig für den Kostenausgleich ist auf seiten <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> der GBA.<br />
Das Justizministerium <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> <strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong> (JM) hat den Generalstaatsanwalt<br />
in Düsseldorf (GStA) als zuständige Lan<strong>des</strong>behörde im