1998 - Landesrechnungshof des Landes Nordrhein-Westfalen (LRH ...
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- 133 - MAGS-Epl. 07<br />
8 Kreisen und 38 kreisangehörigen Gemeinden örtliche Erhebungen<br />
durchgeführt. Dabei wurden insgesamt 5.049 Einzelakten der UVK unter<br />
Beiziehung von Akten anderer Fachämter (Sozialamt, Amtspfleger, Einziehungsstelle,<br />
Rechtsamt) ausgewertet.<br />
22.4 Wesentliche Prüfungsergebnisse<br />
22.4.1 Mängel in der Bearbeitung<br />
Bei seinen Erhebungen hat der <strong>LRH</strong> keine miteinander vergleichbaren<br />
UVK vorgefunden. Dies bezieht sich sowohl auf die personelle und sachliche<br />
Ausstattung, als auch auf die unterschiedliche Sachbearbeitung bei<br />
den UVK. Herauszustellen ist, daß nach den Erkenntnissen <strong>des</strong> <strong>LRH</strong> nur<br />
wenige UVK den an sie durch das UVG gestellten Anforderungen in vollem<br />
Umfange gerecht werden.<br />
Bei dem überwiegenden Teil der geprüften UVK hingegen ergaben sich<br />
neben formellen Bearbeitungsmängeln im Antrags- und Überprüfungsverfahren<br />
insbesondere Defizite in den Fällen, in denen Unterhaltsansprüche<br />
beim unterhaltspflichtigen Elternteil geltend zu machen sind. Vielfach unterblieb<br />
eine unverzügliche Unterrichtung <strong>des</strong> unterhaltspflichtigen Elternteils<br />
über die Bewilligung von UL und über den Anspruchsübergang auf<br />
das Land. Häufig war nach Fertigung der Rechtswahrungsanzeige keine<br />
weitere Sachbearbeitung feststellbar. Zahlungsaufforderungen wurden in<br />
diesen Fällen nicht gefertigt, Mahn- und Vollstreckungsverfahren<br />
nicht durchgeführt. Von der Möglichkeit, Ordnungswidrigkeitsverfahren<br />
(§ 10 UVG) bzw. Strafverfahren wegen Verletzung der Unterhaltspflicht<br />
(§ 170 b StGB) einzuleiten, haben nur wenige UVK Gebrauch gemacht.<br />
Die zum Teil unzureichende Sachbearbeitung hat bei Land und Bund zu<br />
nicht bezifferbaren Mindereinnahmen geführt.