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1998 - Landesrechnungshof des Landes Nordrhein-Westfalen (LRH ...

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- 184 - Allgemeine<br />

Finanzverwaltung<br />

Epl. 20<br />

i. H. v. 680.000 DM als weiterer Teil der einheitlich zu betrachtenden Entschädigungsleistungen<br />

anzusehen sind.<br />

Der unter dem Vorbehalt den Nachprüfung ergangene Einkommensteuerbescheid<br />

1992 ist zwischenzeitlich geändert worden. Es wurden Steuern<br />

i. H. v. rund 279.000 DM nachgefordert, der Bescheid ist bestandkräftig.<br />

Zwischenzeitlich ist zur Klärung weiterer Fragen speziell im Zusammenhang<br />

mit Leistungen, die bei Auflösungsvereinbarungen neben einem Einmalbetrag<br />

zugesagt werden, eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe eingesetzt<br />

worden. Die Entscheidungsfindung ist noch nicht abgeschlossen.<br />

Der Lösungsansatz der Finanzverwaltung läßt nach Ansicht <strong>des</strong> <strong>Lan<strong>des</strong>rechnungshof</strong>s<br />

eine höchstrichterliche Klärung der Frage der „gespaltenen<br />

Abfindungen“ nicht mehr wahrscheinlich werden.<br />

27.3.4.2 Fehlergruppe: Keine neue Rechtsgrundlage<br />

Zahlungen an Steuerpflichtige stellen nur dann eine Entschädigung dar,<br />

wenn und soweit sie auf einer neuen Rechtsgrundlage, nämlich der Aufhebungsvereinbarung,<br />

beruhen. Hatte dagegen der Steuerpflichtige bereits<br />

aus anderen, außerhalb der Aufhebungsvereinbarung liegenden Gründen<br />

einen Rechtsanspruch auf die Zahlung, ist sie als Erfüllung dieses Rechtsanspruchs<br />

zu beurteilen.<br />

Eine sachgerechte Prüfung, ob die Zahlung <strong>des</strong> Arbeitgebers auf einer neuen<br />

Rechtsgrundlage beruht, ist nur anhand <strong>des</strong> ursprünglichen Arbeitsvertrages<br />

sowie aller ergänzenden Vereinbarungen möglich. Ob ergänzende<br />

Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer getroffen wurden,<br />

läßt sich oftmals der Aufhebungsvereinbarung entnehmen.

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