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1998 - Landesrechnungshof des Landes Nordrhein-Westfalen (LRH ...

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- 130 - MAGS-Epl. 07<br />

rerseits hat er im Rahmen seiner eigenen Leistungsfähigkeit für den vom<br />

anderen Elternteil geschuldeten Unterhalt aufzukommen. Gleichzeitig soll<br />

dem alleinerziehenden Elternteil eine schnelle wirtschaftliche Hilfe auch<br />

dann zukommen, wenn der Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, sich der<br />

Pflicht zur Zahlung von Unterhalt ganz oder teilweise entzieht, hierzu nicht<br />

oder nicht im hinreichenden Maße in der Lage ist oder wenn er verstorben<br />

ist.<br />

Ab 01.01.1993 wurden die UL durch die Erhöhung der Altersgrenze vom<br />

6. auf das 12. Lebensjahr und durch die Verlängerung der Höchstbezugsdauer<br />

von 36 auf 72 Monate ausgeweitet. Die Höhe der UL schwankt entsprechend<br />

den Sätzen der Regelunterhalts-Verordnung zwischen<br />

188,-- DM und 424,-- DM monatlich. Die Leistung, vermindert um die Hälfte<br />

<strong>des</strong> für ein erstes Kind zu zahlenden Kindergel<strong>des</strong> nach dem Bun<strong>des</strong>kindergeldgesetz,<br />

wird als Vorschuß gewährt, wenn Ansprüche <strong>des</strong> Kin<strong>des</strong><br />

gegen den Elternteil bestehen, bei dem es nicht lebt. Dieser Anspruch<br />

geht dann kraft Gesetzes auf das Land über. Im übrigen wird die Leistung<br />

als Unterhaltsausfalleistung bewilligt.<br />

Die UL werden je zur Hälfte von dem Bund und von den Ländern getragen.<br />

Sie sind im Haushaltsplan <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> <strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong> bei Einzelplan<br />

07 Kapitel 07 050 Titel 681 00 veranschlagt.<br />

Mit der Durchführung <strong>des</strong> UVG wurden im Lande <strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong> die<br />

Kreise und kreisfreien Städte sowie diejenigen kreisangehörigen Gemeinden,<br />

bei denen eigene Jugendämter errichtet sind, beauftragt. Deshalb<br />

wurden bei den Kommunen Unterhaltsvorschußkassen (UVK) eingerichtet.<br />

Die UVK haben bei der Ausführung <strong>des</strong> UVG die vom Bun<strong>des</strong>ministerium<br />

für Familien, Senioren, Frauen und Jugend erlassenen Richtlinien<br />

zur Durchführung <strong>des</strong> UVG zu beachten.

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