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1998 - Landesrechnungshof des Landes Nordrhein-Westfalen (LRH ...

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- 154 - MURL-Epl. 10<br />

Zieljahr gegenüber dem Antragsjahr durch die Investition verbessern<br />

oder daß das Arbeitseinkommen zumin<strong>des</strong>t gleichbleiben werde. Wie<br />

der <strong>LRH</strong> festgestellt hat, sind in einer Mehrzahl von Fällen Zuwendungen<br />

bewilligt worden, obwohl aus dem BVP zu ersehen war, daß das<br />

Arbeitseinkommen sich im Zieljahr verschlechtern werde. Diese Unschlüssigkeit<br />

<strong>des</strong> Förderantrages hat die Bewilligungsbehörde ebensowenig<br />

erkannt wie andere regelwidrige Berechnungen <strong>des</strong> Arbeitseinkommens<br />

im BVP. So hatten Antragsteller Berechnungsvorgaben wie<br />

den allgemein anzusetzenden Zinssatz für die Eigenkapitalverzinsung<br />

herabgesetzt, um auf diese Weise die für die Förderung notwendige<br />

Einkommenshöhe rechnerisch zu erreichen. Nach den Feststellungen<br />

<strong>des</strong> <strong>LRH</strong> sind auf der Grundlage falscher Berechnungen Zuwendungen<br />

von mehr als 500.000 DM zu Unrecht gewährt worden.<br />

• Neben dem Arbeitseinkommen war auch die Zahl der Arbeitskräfte im<br />

Ausgangs- und im Zieljahr <strong>des</strong> BVP für die Förderung relevant. In den<br />

durch den <strong>LRH</strong> geprüften Fällen hat die Bewilligungsbehörde ihrer Zuschußermittlung<br />

vielfach die im BVP benannten Arbeitskräfte ohne weitere<br />

Prüfung zugrunde gelegt; auch in evidenten Fällen hat die Behörde<br />

die Angaben im BVP nicht in Zweifel gezogen. So hat ein lediger Landwirt<br />

in einem BVP für das Zieljahr eine Ehefrau als betriebliche Arbeitskraft<br />

eingesetzt. Die Bewilligungsbehörde hat die Berechnung <strong>des</strong> Zuschusses<br />

allein auf die behauptete Heiratsabsicht <strong>des</strong> Antragstellers<br />

gegründet. In einem anderen Fall hat die Behörde ohne weiteres anerkannt,<br />

daß ein zu 50 v. H. körperbehinderter Antragsteller im BVP als<br />

volle Arbeitskraft angesetzt war.

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