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1998 - Landesrechnungshof des Landes Nordrhein-Westfalen (LRH ...

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- 108 - MWF-Epl. 06<br />

19.2 Umfang der Prüfungen und wesentliche Feststellungen<br />

Der <strong>LRH</strong> hat bei drei Universitäten über einen Zeitraum von sechs Semestern<br />

geprüft, ob die Entscheidungen der Hochschulleitungen über die Beauftragung<br />

von Professurvertretern nachvollziehbar waren und in welchem<br />

Umfang die Professurvertreter die ihnen übertragenen Aufgaben wahrgenommen<br />

haben. Insgesamt erfaßte die Prüfung 205 Professurvertreter mit<br />

zusammen 383 Vertretungssemestern.<br />

Bei 10 der 205 Professurvertreter waren die wahrzunehmenden Aufgaben<br />

inhaltlich begrenzt, bei weiteren 29 war die Vertretung auf einen kürzeren<br />

Zeitraum als die volle Dauer <strong>des</strong> Semesters beschränkt.<br />

19.2.1 Nachvollziehbarkeit der Entscheidungen der Hochschulleitungen<br />

Die an die Hochschulleitungen gerichteten Anträge der Fachbereiche waren<br />

vielfach nur mit vergleichsweise allgemein gehaltenen Angaben und<br />

Hinweisen begründet. So fehlten beispielsweise in rd. drei Viertel aller untersuchten<br />

Anträge konkrete Aussagen über<br />

• die zwingende Notwendigkeit der Beauftragung eines Professurvertreters,<br />

• den Umfang <strong>des</strong> Vertretungsbedarfs, insbesondere auch im Hinblick<br />

auf die vorlesungsfreie Zeit,<br />

• die erforderliche Wahrnehmung von Forschungsaufgaben und die Stelle,<br />

an der die Forschungstätigkeiten durchgeführt werden sollten, wenn<br />

sie nicht an der „Vertretungs“-Hochschule zu erbringen waren,<br />

• die Beteiligung an der Abnahme von Prüfungen,<br />

• die Mitwirkung an der Betreuung von Studierenden,<br />

• die Übernahme von Aufgaben der Verwaltung der Universität,<br />

sowie<br />

• die ggf. erforderliche Mitarbeit in Hochschulgremien.

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