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1998 - Landesrechnungshof des Landes Nordrhein-Westfalen (LRH ...

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MSKS-Epl. 15<br />

diesen Fällen vor allem auf die Prüfung der Fördermaßnahme in der Antrags-<br />

und Bewilligungsphase.<br />

Als Alternative zu der bisher vorgesehenen Anteilfinanzierung empfahl der<br />

<strong>LRH</strong> <strong>des</strong>halb die Festbetragsfinanzierung bzw. - soweit möglich - die Finanzierung<br />

mit festen Pauschalen.<br />

26.4 Beratung und Neufassung der Förderrichtlinien<br />

Entsprechend seinen Anregungen hat der <strong>LRH</strong> das Ministerium bei der<br />

Neufassung der mit Wirkung vom 01.01.<strong>1998</strong> geltenden Förderrichtlinien<br />

Stadterneuerung beraten. Dabei hat er die Straffung der Förderverfahren<br />

durch Budgets weiterverfolgt.<br />

Den Anregungen <strong>des</strong> <strong>LRH</strong> ist das Ministerium weitgehend gefolgt, insbesondere<br />

ist in diesem Zusammenhang auf folgende Regelungen hinzuweisen:<br />

• Die Förderrichtlinien wurden durch Herausnahme umfangreicher Vorbemerkungen<br />

auf den notwendigen Inhalt begrenzt und so für die Förderung<br />

operabler.<br />

• Die Budgetierung als zeitgemäße verwaltungsökonomische Finanzierungsart<br />

hat Eingang in die Förderpraxis gefunden. Vorrangige Finanzierungsart<br />

ist nunmehr die Festbetragsfinanzierung. Soweit im Einzelfall<br />

noch die Anteilfinanzierung beibehalten wird, sind Höchstbeträge<br />

vorgesehen.<br />

• Bestimmte Maßnahmen wie die Gestaltung von Plätzen, Fußgängerbereichen<br />

und Straßen werden mit festen Pauschalen gefördert.

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