1998 - Landesrechnungshof des Landes Nordrhein-Westfalen (LRH ...
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- 43 - Stellenabbau<br />
Neben den auf Organisationsuntersuchungen <strong>des</strong> AStA zurückgehenden<br />
kw-Vermerken enthält der Lan<strong>des</strong>haushalt eine Vielzahl weiterer kw-<br />
Vermerke (rd. 4.800) unterschiedlicher Herkunft.<br />
8.2 Regelungen zur Beschleunigung <strong>des</strong> Stellenabbaus<br />
Um den Abbau von kw-Vermerken zu beschleunigen, wurden in den letzten<br />
Jahren auf Initiative der Lan<strong>des</strong>regierung mehrere haushaltsgesetzliche<br />
Regelungen eingeführt. So wurde unter anderem bestimmt, daß vor jeder<br />
Inanspruchnahme einer besetzbaren Planstelle oder Stelle auch durch<br />
Ausschreibung zu prüfen ist, ob die Planstelle oder Stelle mit einem Stelleninhaber<br />
einer mit kw-Vermerken belasteten Verwaltung besetzt werden<br />
kann. Bei Vorliegen der Voraussetzungen ist dem Bediensteten die Stelle<br />
zu übertragen (§ 7a Abs. 6 Haushaltsgesetze 1993 bis 1997, § 7a Abs. 5<br />
Haushaltsgesetz <strong>1998</strong>).<br />
Der jährliche Erlaß <strong>des</strong> Finanzministeriums zur Haushalts- und Wirtschaftsführung<br />
führt hierzu erläuternd aus, diese Bestimmung ergänze die bereits<br />
bestehende Vorschrift, daß besetzbare Stellen in erster Linie mit Bediensteten<br />
zu besetzen seien, die durch Wegfall oder Einschränkung von Aufgaben<br />
entbehrlich geworden seien. Hinzu trete die Anforderung, Stellen sowohl<br />
verwaltungsintern als auch ressortübergreifend auszuschreiben.<br />
8.3 Vorgehensweise <strong>des</strong> <strong>LRH</strong><br />
Der <strong>LRH</strong> prüft seit 1997 die Realisierung von kw-Vermerken. Unter anderem<br />
ist er der Frage nachgegangen, ob die mit einer hohen Zahl von kw-<br />
Vermerken belasteten Verwaltungen sich aktiv darum bemühen, überzählige<br />
Mitarbeiter an andere Dienststellen <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> abzugeben. Nach den<br />
erhaltenen Auskünften erwiesen sich derartige Vermittlungsbemühungen