1998 - Landesrechnungshof des Landes Nordrhein-Westfalen (LRH ...
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- 98 - MWF-Epl. 06<br />
die von ihnen zu führenden Aufzeichnungen über die von ihnen<br />
- ggf. auch vertretungsweise - angebotenen Lehrveranstaltungen nicht<br />
vorlegen konnten. Demzufolge war in diesen Fällen nicht feststellbar, ob<br />
und auf welche Weise die durch die Freistellung eines Hochschullehrers<br />
entstandenen Ausfälle im Lehrangebot durch andere Mitglieder <strong>des</strong> Fachbereichs/der<br />
Fakultät abgedeckt worden waren.<br />
Sofern Aufzeichnungen vorgelegt wurden, aus denen sich ergab, daß<br />
Lehrveranstaltungen <strong>des</strong> Freigestellten übernommen worden waren, stellte<br />
der <strong>LRH</strong> fest, daß die betreffenden Professoren zumeist lediglich das<br />
ihnen ohnehin obliegende eigene Lehrdeputat in Höhe von regelmäßig<br />
acht Semesterwochenstunden erfüllt hatten. In einigen Fällen war nicht<br />
einmal dies festzustellen.<br />
Die dazu befragten Dekane erklärten ganz überwiegend, daß die Lehrveranstaltungen<br />
der Freigestellten sehr häufig in der Weise übernommen<br />
würden, daß die Professoren ihre eigenen Lehrveranstaltungen für die<br />
Studierenden <strong>des</strong> Freigestellten „öffneten“. Demgegenüber stelle es praktisch<br />
eher die Ausnahme dar, wenn Professoren über die ihnen selbst obliegenden<br />
Lehrverpflichtungen hinaus zusätzliche Lehrveranstaltungen<br />
anböten.<br />
In Einzelfällen stellte der <strong>LRH</strong> allerdings auch fest, daß die durch ein Forschungsfreisemester<br />
ausfallenden Lehrveranstaltungen durch die Freigestellten<br />
selbst vorgezogen oder nachgeholt wurden; so lehrten in einem<br />
Institut einer mathematisch-naturwissenschaftlichen Fakultät die dort tätigen<br />
Professoren sogar grundsätzlich in jedem zweiten Semester über ihr<br />
Lehrdeputat hinaus zwei zusätzliche Semesterwochenstunden, um auf<br />
diese Weise ihr durch die regelmäßige Wahrnehmung eines Forschungsfreisemesters<br />
gemindertes Lehrangebot in vollem Umfang auszugleichen.