1998 - Landesrechnungshof des Landes Nordrhein-Westfalen (LRH ...
1998 - Landesrechnungshof des Landes Nordrhein-Westfalen (LRH ...
1998 - Landesrechnungshof des Landes Nordrhein-Westfalen (LRH ...
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
- 198 - Beratung<br />
Insgesamt 12 Ressorts wurden gebeten, für diese Bereiche alle Regelungen<br />
zu nennen, die als Rechtsgrundlage für eine Etatisierung und/oder bei<br />
der Bewirtschaftung zu beachten sind.<br />
Die von den Ressorts genannten Regelungen sind vom <strong>LRH</strong> - z. T. ergänzt<br />
aufgrund eigener Feststellungen - ausgewertet worden. Bei jedem<br />
Haushaltsansatz ist der <strong>LRH</strong> dabei der Frage nachgegangen, ob die zuständigen<br />
Lan<strong>des</strong>organe - d. h. je nach Rechtscharakter der Regelung der<br />
Landtag oder die Lan<strong>des</strong>regierung - rein rechtlich gesehen die Möglichkeit<br />
haben, die einzelnen Ansätze umzugestalten oder ob sie mit Blick auf höherrangiges<br />
Recht - etwa <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> oder der Europäischen Union - daran<br />
gehindert sind. Die Klassifizierung eines Haushaltsansatzes als „gestaltbar“<br />
erfolgte ausschließlich unter rechtlichem Blickwinkel im Sinne <strong>des</strong><br />
Nichtbestehens von verbindlichen Drittvorgaben für die Entscheidungen<br />
der zuständigen Lan<strong>des</strong>organe. Die Frage, ob für die Lan<strong>des</strong>organe politische<br />
Sachzwänge für die Beibehaltung eines Haushaltsansatzes dem<br />
Grund und der Höhe nach bestehen mögen, hat der <strong>LRH</strong> nicht gestellt;<br />
denn es ist weder Aufgabe noch Ziel <strong>des</strong> <strong>LRH</strong>, politische Erwägungen zu<br />
kommentieren oder zu bewerten.<br />
Der <strong>LRH</strong> hat aus dem oben umrissenen Untersuchungsbereich einige<br />
Ausgabearten ausgenommen: Da die Untersuchung sich auf die Transferausgaben<br />
beschränkt hat, waren z. B. nicht Gegenstand der Erfassung<br />
die Erstattungen von Versorgungsleistungen an Dritte, die zwar haushaltstechnisch<br />
als Transferausgaben gestaltet, sachlich aber den Personalausgaben<br />
zuzurechnen sind. Haushaltsstellen, die ohne Ansatz lediglich<br />
aus haushaltstechnischen Gründen aufrechterhalten werden, wurden e-<br />
benfalls nicht berücksichtigt. Die Transferausgaben wurden mit den Ansätzen<br />
<strong>des</strong> Haushaltsplans 1997 berücksichtigt; der Höhe nach ungewisse<br />
Zufließvermerke blieben außer Betracht. Auch die Zuführungen an die<br />
Medizinischen Einrichtungen der Hochschulen <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> blieben ausgespart,<br />
weil sie zwar bei Haushaltsstellen der Hauptgruppen 6 und 8 etati-