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1998 - Landesrechnungshof des Landes Nordrhein-Westfalen (LRH ...

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- 198 - Beratung<br />

Insgesamt 12 Ressorts wurden gebeten, für diese Bereiche alle Regelungen<br />

zu nennen, die als Rechtsgrundlage für eine Etatisierung und/oder bei<br />

der Bewirtschaftung zu beachten sind.<br />

Die von den Ressorts genannten Regelungen sind vom <strong>LRH</strong> - z. T. ergänzt<br />

aufgrund eigener Feststellungen - ausgewertet worden. Bei jedem<br />

Haushaltsansatz ist der <strong>LRH</strong> dabei der Frage nachgegangen, ob die zuständigen<br />

Lan<strong>des</strong>organe - d. h. je nach Rechtscharakter der Regelung der<br />

Landtag oder die Lan<strong>des</strong>regierung - rein rechtlich gesehen die Möglichkeit<br />

haben, die einzelnen Ansätze umzugestalten oder ob sie mit Blick auf höherrangiges<br />

Recht - etwa <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> oder der Europäischen Union - daran<br />

gehindert sind. Die Klassifizierung eines Haushaltsansatzes als „gestaltbar“<br />

erfolgte ausschließlich unter rechtlichem Blickwinkel im Sinne <strong>des</strong><br />

Nichtbestehens von verbindlichen Drittvorgaben für die Entscheidungen<br />

der zuständigen Lan<strong>des</strong>organe. Die Frage, ob für die Lan<strong>des</strong>organe politische<br />

Sachzwänge für die Beibehaltung eines Haushaltsansatzes dem<br />

Grund und der Höhe nach bestehen mögen, hat der <strong>LRH</strong> nicht gestellt;<br />

denn es ist weder Aufgabe noch Ziel <strong>des</strong> <strong>LRH</strong>, politische Erwägungen zu<br />

kommentieren oder zu bewerten.<br />

Der <strong>LRH</strong> hat aus dem oben umrissenen Untersuchungsbereich einige<br />

Ausgabearten ausgenommen: Da die Untersuchung sich auf die Transferausgaben<br />

beschränkt hat, waren z. B. nicht Gegenstand der Erfassung<br />

die Erstattungen von Versorgungsleistungen an Dritte, die zwar haushaltstechnisch<br />

als Transferausgaben gestaltet, sachlich aber den Personalausgaben<br />

zuzurechnen sind. Haushaltsstellen, die ohne Ansatz lediglich<br />

aus haushaltstechnischen Gründen aufrechterhalten werden, wurden e-<br />

benfalls nicht berücksichtigt. Die Transferausgaben wurden mit den Ansätzen<br />

<strong>des</strong> Haushaltsplans 1997 berücksichtigt; der Höhe nach ungewisse<br />

Zufließvermerke blieben außer Betracht. Auch die Zuführungen an die<br />

Medizinischen Einrichtungen der Hochschulen <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> blieben ausgespart,<br />

weil sie zwar bei Haushaltsstellen der Hauptgruppen 6 und 8 etati-

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