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1998 - Landesrechnungshof des Landes Nordrhein-Westfalen (LRH ...

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- 185 - Allgemeine<br />

Finanzverwaltung<br />

Epl. 20<br />

Die Finanzämter haben jedoch in Unkenntnis der rechtlichen Problematik<br />

gerade dem ursprünglichen Arbeitsvertrag und ggf. den dazu getroffenen<br />

ergänzenden Vereinbarungen wenig Bedeutung beigemessen. Daher sind<br />

diese Unterlagen regelmäßig nicht angefordert worden.<br />

Im wesentlichen wurden zwei Gruppen von Ansprüchen festgestellt, die vor<br />

der Auflösung <strong>des</strong> Arbeitsverhältnisses bestanden haben:<br />

- Dem Steuerpflichtigen ist bereits im ursprünglichen Anstellungsvertrag<br />

die Zahlung einer Abfindung bei Auflösung <strong>des</strong> Dienstverhältnisses<br />

zugesagt worden, wobei die Höhe der Abfindung in der Regel nach<br />

der Dauer <strong>des</strong> Dienstverhältnisses gestaffelt ist.<br />

- Dem Steuerpflichtigen ist schon im ursprünglichen Anstellungsvertrag<br />

der Anspruch auf Zahlung einer Tantieme eingeräumt worden, deren<br />

Höhe in der Regel vom Gewinn <strong>des</strong> Unternehmens abhängt.<br />

27.3.4.3 Fehlergruppe: Keine Veranlassung der Auflösung <strong>des</strong> Dienst- oder<br />

Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber<br />

Sowohl für die Gewährung <strong>des</strong> Freibetrages nach § 3 Nr. 9 EStG als auch<br />

<strong>des</strong> ermäßigten Steuersatzes nach § 34 Abs. 1 und 2 EStG ist Voraussetzung,<br />

daß die Auflösung <strong>des</strong> Dienst- oder Arbeitsverhältnisses auf Veranlassung<br />

<strong>des</strong> Arbeitgebers erfolgte.<br />

Für die Beurteilung der Veranlassung ist nicht der formelle Auflösungsakt<br />

(z. B. Kündigung), sondern die tatsächliche Verursachung maßgebend.<br />

Nach der Rechtsprechung <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>finanzhofs ist <strong>des</strong>halb stets zu prüfen,<br />

welche der beiden Vertragsparteien die für die Beendigung <strong>des</strong> Dienstoder<br />

Arbeitsverhältnisses entscheidenden Ursachen gesetzt hat.

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