1998 - Landesrechnungshof des Landes Nordrhein-Westfalen (LRH ...
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- 76 - IM-Epl. 03<br />
ergeben. In seine Feststellungen sind auch Erkenntnisse aus einer Umfrage<br />
eingeflossen, die das Innenministerium zur Vergabepraxis der<br />
Polizeibehörden nach ersten Prüfungsergebnissen <strong>des</strong> <strong>LRH</strong> durchgeführt<br />
hatte.<br />
14.1 Vergabeverfahren<br />
In der Regel bestanden seit geraumer Zeit Vertragsbeziehungen mit denselben<br />
Abschleppunternehmen, in Einzelfällen seit mehr als 30 Jahren.<br />
Anhand der Unterlagen war zum Teil nicht mehr nachvollziehbar, wie diese<br />
Verträge ursprünglich zustande gekommen waren, ob sie also öffentlich<br />
bzw. beschränkt ausgeschrieben oder freihändig vergeben worden<br />
waren. Folgeverträge, auch solche mit inhaltlichen Änderungen und insbesondere<br />
mit Preisanhebungen, kamen zumeist auf Initiative <strong>des</strong> Unternehmens<br />
zustande und wurden ohne (erneute) Ausschreibung, häufig sogar<br />
ohne Preiserkundungen bei anderen Anbietern geschlossen.<br />
Insgesamt bildete bei der Vergabe von Abschleppleistungen der gesetzliche<br />
Regelfall der öffentlichen Ausschreibung die Ausnahme. In einem Fall<br />
wurde sogar einzig auf Basis unaufgefordert eingegangener Bewerbungen<br />
freihändig vergeben. Wenn ausgeschrieben wurde, dann teils nur beschränkt,<br />
d. h. innerhalb eines bereits festgelegten Bewerberkreises, obwohl<br />
aufgrund <strong>des</strong> Auftragsvolumens eine öffentliche Ausschreibung geboten<br />
gewesen wäre. Wurde öffentlich ausgeschrieben, dann wiederum<br />
faktisch mit einer Beschränkung <strong>des</strong> Bewerberkreises, indem z. B. lediglich<br />
regional in Tageszeitungen veröffentlicht wurde und nicht - wie vorgeschrieben<br />
- überregional etwa im Bun<strong>des</strong>ausschreibungsblatt.<br />
Der <strong>LRH</strong> hat diese Vergabepraxis bemängelt, weil sie einen echten Wettbewerb<br />
verhindert und nicht sicherstellt, daß die verfügbaren Haushalts-