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1998 - Landesrechnungshof des Landes Nordrhein-Westfalen (LRH ...

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- 186 - Allgemeine<br />

Finanzverwaltung<br />

Epl. 20<br />

Der Umstand, daß der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer bei Beendigung <strong>des</strong><br />

Dienst- oder Arbeitsverhältnisses eine Abfindung zahlt, spricht regelmäßig<br />

dafür, daß die Auflösung auf Veranlassung <strong>des</strong> Arbeitgebers erfolgt ist.<br />

Dennoch wurden in einigen Fällen Anhaltspunkte dafür festgestellt, daß die<br />

Auflösung vom Arbeitnehmer ausging.<br />

27.3.4.4 Fehlergruppe: Höhe der Abfindung<br />

Besteht die Abfindung ganz oder zum Teil aus Sachbezügen, wie z. B. der<br />

unentgeltlichen Gestellung eines PKW oder aus sonstigen geldwerten Vorteilen,<br />

wie z. B. der Überlassung eines zinsverbilligten Darlehens, sind auch<br />

diese Vorteile nach § 8 Abs. 1 EStG als Einnahmen zu erfassen.<br />

In einer Reihe von Fällen war festzustellen, daß die Finanzämter der Frage,<br />

in welcher Höhe diese geldwerten Vorteile als Teil der Entschädigung zu erfassen<br />

sind, nicht nachgegangen waren und damit zu einer falschen rechtlichen<br />

Beurteilung der außerordentlichen Einkünfte gelangt sind.<br />

27.3.4.5 Fehlergruppe: Freibetrag nach § 3 Nr. 9 EStG<br />

Abfindungen aufgrund einer vom Arbeitgeber veranlaßten oder gerichtlich<br />

ausgesprochenen Auflösung <strong>des</strong> Dienstverhältnisses sind nach § 3 Nr. 9<br />

EStG in Höhe eines Freibetrages steuerfrei, der nach der Betriebszugehörigkeit<br />

und dem Lebensalter <strong>des</strong> Steuerpflichtigen (24.000 DM,<br />

30.000 DM und 36.000 DM) gestaffelt ist. Der Freibetrag ist jedoch nur zu<br />

gewähren, wenn das Dienstverhältnis tatsächlich auch aufgelöst wurde.<br />

Das ist dann nicht der Fall, wenn der Steuerpflichtige innerhalb <strong>des</strong> Unternehmens<br />

mit einer anderen, in der Regel niedriger entlohnten Tätigkeit be-

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