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1998 - Landesrechnungshof des Landes Nordrhein-Westfalen (LRH ...

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- 46 - Stellenabbau<br />

Der <strong>LRH</strong> hat kritisiert, daß keine Ausschreibungen innerhalb der Lan<strong>des</strong>verwaltung<br />

durchgeführt worden sind, die Lan<strong>des</strong>personal auf die Einstellungsmöglichkeiten<br />

in der Justiz hätten aufmerksam machen können. Bei<br />

entsprechenden Bemühungen hätte nach allen Erfahrungen Personal aus<br />

Bereichen mit Überhängen für eine Tätigkeit bei der Einrichtung gewonnen<br />

werden können.<br />

Das Justizministerium hat hierzu ausgeführt, daß lan<strong>des</strong>weite Ausschreibungen<br />

auf dem Behördenweg langwierig und dadurch zeitaufwendig seien.<br />

Zudem führten sie in den meisten Fällen nicht zum Erfolg. Die personellen<br />

und örtlichen Gegebenheiten im Justizbereich erforderten in vielen Fällen<br />

eine kurzfristige Besetzung von Stellen, um trotz der hohen Belastung<br />

den Geschäftsbetrieb aufrechtzuerhalten. Daher sei seinerzeit - nach bezirksinterner<br />

Prüfung sowie Anfragen bei ortsnahen Lan<strong>des</strong>behörden - in<br />

den vom <strong>LRH</strong> festgestellten Fällen von einer Ausschreibung abgesehen<br />

worden.<br />

Der <strong>LRH</strong> hat hierauf entgegnet, daß die Justizverwaltung trotz der angeführten<br />

praktischen Schwierigkeiten grundsätzlich alle besetzbaren Stellen<br />

hätte innerhalb der Lan<strong>des</strong>verwaltung ausschreiben müssen.<br />

8.4.3 Hochschulverwaltung<br />

Bei einer Universität hat der <strong>LRH</strong> im untersuchten Zeitraum 1995/1996 insgesamt<br />

42 Neueinstellungen von außerhalb ermittelt, darunter mehrere<br />

Schreibkräfte, Bibliotheksangestellte sowie Hauspersonal. Professoren und<br />

sonstiges wissenschaftliches Personal waren nicht in die Untersuchung einbezogen.<br />

Stellenausschreibungen innerhalb der Lan<strong>des</strong>verwaltung oder<br />

sonstige Bemühungen, Personal aus Bereichen mit Überhängen zu gewinnen,<br />

konnten nicht festgestellt werden.

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