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1998 - Landesrechnungshof des Landes Nordrhein-Westfalen (LRH ...

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- 190 - Allgemeine<br />

Finanzverwaltung<br />

Epl. 20<br />

27.4 Zusammenfassen<strong>des</strong> Ergebnis<br />

Die Prüfung zeigt erhebliche Defizite in der Qualität der Bearbeitung durch<br />

die Finanzämter auf.<br />

Eine intensive Prüfung - wie sie in den Ergänzenden Bestimmungen zu<br />

§ 2 FAGO für Steuerermäßigungen von einigem Gewicht vorgeschrieben ist<br />

- hat bei der Besteuerung von Abfindungen nur in wenigen Fällen stattgefunden.<br />

Der <strong>Lan<strong>des</strong>rechnungshof</strong> hält es daher für geboten, bei der von der Finanzverwaltung<br />

beabsichtigten allgemeinen Einrichtung einer Qualitätskontrolle<br />

bzw. Qualitätssicherung Maßnahmen zu ergreifen, die zu einer sachgerechten<br />

Besteuerung der Arbeitnehmer-Abfindungen führen.<br />

Die Prüfung macht aber auch das Fehlen eines regelmäßigen Informationsaustauschs<br />

zwischen Veranlagungsstelle und der Lohnsteuer- Außenprüfung<br />

bei der Bearbeitung der Arbeitnehmer-Abfindungsfälle deutlich.<br />

Dem <strong>Lan<strong>des</strong>rechnungshof</strong> und dem Staatlichen Rechnungsprüfungsamt<br />

vermittelt sich der Eindruck, daß insoweit die Zusammenarbeit eher zufällig<br />

erfolgte. Dieser Eindruck wird noch dadurch verstärkt, daß es bislang hinsichtlich<br />

der Zusammenarbeit keine eindeutigen Regelungen gibt.<br />

Nach Ansicht <strong>des</strong> <strong>Lan<strong>des</strong>rechnungshof</strong>s ist es erforderlich, daß die Veranlagungsstelle<br />

über eine bereits erfolgte oder später durchgeführte Lohnsteuer-Außenprüfung<br />

stets unterrichtet wird.<br />

Eine Lohnsteuer-Außenprüfung erscheint insbesondere bei einer schwierigen<br />

Sachverhaltsermittlung sinnvoll und darüber hinaus z. B. bei einer größeren<br />

Anzahl von Entlassungen in einem Betrieb effektiv, weil dann von einer<br />

Einzelfallprüfung im Finanzamt abgesehen werden könnte.

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