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1998 - Landesrechnungshof des Landes Nordrhein-Westfalen (LRH ...

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MSKS-Epl. 15<br />

bei Tiefbaumaßnahmen sei es schwierig, nach längerer Zeit Unstimmigkeiten<br />

bei der Leistungsabrechnung aufzuklären. Er halte daher in solchen<br />

Fällen die Teilabrechnung von Zuwendungen für abgeschlossene Sanierungs-<br />

und Bauabschnitte für dringend geboten. Dies ermögliche eine<br />

zeitnahe Prüfung und könne die Bewilligungsbehörden und die Zuwendungsempfänger<br />

von dem wesentlich höheren Arbeitsaufwand entlasten,<br />

der mit der Vorlage und Prüfung <strong>des</strong> Verwendungsnachweises nach<br />

Abschluß der Gesamtmaßnahme verbunden ist.<br />

Die Prüfungsergebnisse bestätigten im übrigen die Erfahrungen <strong>des</strong> <strong>LRH</strong>,<br />

daß Zuwendungen oft aufgrund unzureichender Antragsunterlagen bewilligt<br />

würden, deren zweckentsprechende Verwendung bei der vereinfachten<br />

Verwendungsnachweisführung ohne örtliche Erhebungen nicht nachprüfbar<br />

sei. Weder bei der Bewilligung noch bei der Verwendungsnachweisprüfung<br />

fände die an sich erforderliche Überprüfung der Angaben <strong>des</strong><br />

Zuwendungsempfängers statt. Der <strong>LRH</strong> verkenne dabei nicht, daß den<br />

Kommunen als Teil der öffentlichen Verwaltung grundsätzlich Vertrauen<br />

entgegenzubringen sei und zugleich ineffiziente Verwaltungsverfahren abzubauen<br />

seien. Voraussetzung für die Straffung <strong>des</strong> Förderverfahrens sei<br />

<strong>des</strong>halb eine stärkere Einbindung der Zuwendungsempfänger in die Ressourcenverantwortung,<br />

die durch eine sach- und bedarfsgerechte Budgetierung<br />

der Mittel erreicht werden könne.<br />

Feste Budgets stärkten die Eigenverantwortung der Zuwendungsempfänger<br />

und könnten zusätzlich Anreiz zu sparsamer und wirtschaftlicher Verwendung<br />

der öffentlichen Mittel sein. Soweit eine Finanzierung mit festen<br />

Pauschalen wegen der Unterschiedlichkeit der Förderobjekte ausscheide,<br />

sei die Festbetragsfinanzierung in Betracht zu ziehen. Dies setze voraus,<br />

daß die Bewilligungsbehörde den Zuwendungsbedarf auf der Grundlage<br />

nachvollziehbarer und begründeter Kostenkalkulationen überprüfe und in<br />

den dafür geeigneten Fällen das Budget in Form eines Festbetrages bewillige.<br />

Die Verantwortung der Bewilligungsbehörden konzentriere sich in

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