1998 - Landesrechnungshof des Landes Nordrhein-Westfalen (LRH ...
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MSKS-Epl. 15<br />
bei Tiefbaumaßnahmen sei es schwierig, nach längerer Zeit Unstimmigkeiten<br />
bei der Leistungsabrechnung aufzuklären. Er halte daher in solchen<br />
Fällen die Teilabrechnung von Zuwendungen für abgeschlossene Sanierungs-<br />
und Bauabschnitte für dringend geboten. Dies ermögliche eine<br />
zeitnahe Prüfung und könne die Bewilligungsbehörden und die Zuwendungsempfänger<br />
von dem wesentlich höheren Arbeitsaufwand entlasten,<br />
der mit der Vorlage und Prüfung <strong>des</strong> Verwendungsnachweises nach<br />
Abschluß der Gesamtmaßnahme verbunden ist.<br />
Die Prüfungsergebnisse bestätigten im übrigen die Erfahrungen <strong>des</strong> <strong>LRH</strong>,<br />
daß Zuwendungen oft aufgrund unzureichender Antragsunterlagen bewilligt<br />
würden, deren zweckentsprechende Verwendung bei der vereinfachten<br />
Verwendungsnachweisführung ohne örtliche Erhebungen nicht nachprüfbar<br />
sei. Weder bei der Bewilligung noch bei der Verwendungsnachweisprüfung<br />
fände die an sich erforderliche Überprüfung der Angaben <strong>des</strong><br />
Zuwendungsempfängers statt. Der <strong>LRH</strong> verkenne dabei nicht, daß den<br />
Kommunen als Teil der öffentlichen Verwaltung grundsätzlich Vertrauen<br />
entgegenzubringen sei und zugleich ineffiziente Verwaltungsverfahren abzubauen<br />
seien. Voraussetzung für die Straffung <strong>des</strong> Förderverfahrens sei<br />
<strong>des</strong>halb eine stärkere Einbindung der Zuwendungsempfänger in die Ressourcenverantwortung,<br />
die durch eine sach- und bedarfsgerechte Budgetierung<br />
der Mittel erreicht werden könne.<br />
Feste Budgets stärkten die Eigenverantwortung der Zuwendungsempfänger<br />
und könnten zusätzlich Anreiz zu sparsamer und wirtschaftlicher Verwendung<br />
der öffentlichen Mittel sein. Soweit eine Finanzierung mit festen<br />
Pauschalen wegen der Unterschiedlichkeit der Förderobjekte ausscheide,<br />
sei die Festbetragsfinanzierung in Betracht zu ziehen. Dies setze voraus,<br />
daß die Bewilligungsbehörde den Zuwendungsbedarf auf der Grundlage<br />
nachvollziehbarer und begründeter Kostenkalkulationen überprüfe und in<br />
den dafür geeigneten Fällen das Budget in Form eines Festbetrages bewillige.<br />
Die Verantwortung der Bewilligungsbehörden konzentriere sich in