1998 - Landesrechnungshof des Landes Nordrhein-Westfalen (LRH ...
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- 115 - MWF-Epl. 06<br />
Standard entspreche. Bei Abweichung von diesem Standard sei zu befürchten,<br />
daß für die nordrhein-westfälischen Hochschulen hochqualifizierte<br />
Professurvertreter künftig nur schwer zu gewinnen sein würden.<br />
Nach Auffassung <strong>des</strong> <strong>LRH</strong> sind diese Einwände im Ergebnis nicht geeignet,<br />
die von ihm für erforderlich gehaltenen Verbesserungen erfolgreich in<br />
Zweifel zu ziehen.<br />
So erstreckt sich etwa der Hinweis auf die von den Universitäten zu bewältigende<br />
Überlast in erster Linie auf die Lehre und die mit ihr unmittelbar<br />
zusammenhängenden Verpflichtungen. Weitergehende Rückschlüsse<br />
darauf, daß auch alle übrigen Aufgaben aus der vakanten Professur vertreten<br />
werden müßten, lassen sich daraus jedoch nicht ohne weiteres ableiten.<br />
Dies macht zugleich deutlich, wie unverzichtbar die - auch in den einschlägigen<br />
Regelungen vorgeschriebene - Dokumentation der wesentlichen<br />
Gründe für die Beauftragung eines Professurvertreters ist. Abgesehen<br />
davon, daß die Transparenz der Entscheidungen das notwendige<br />
Pendant zu der den Hochschulen übertragenen Entscheidungszuständigkeit<br />
darstellt, läßt sich nach Überzeugung <strong>des</strong> <strong>LRH</strong> auch nur auf diesem<br />
Wege eine zuverlässige Grundlage für die konkrete Ausgestaltung der<br />
Professurvertretung gewinnen.<br />
Im Hinblick auf die am häufigsten vorkommenden vollen Professurvertretungen,<br />
die mit der Zahlung der ungekürzten Vergütung verbunden sind,<br />
hält es der <strong>LRH</strong> in Sonderheit für erforderlich, daß künftig das Merkmal<br />
der Hauptberuflichkeit der Vertretungstätigkeit stärker manifest wird. Denn<br />
es bleibt für den <strong>LRH</strong> in aller Regel nicht nachvollziehbar, daß alle Pflichtaufgaben<br />
aus der vakanten Professur ordnungsgemäß wahrgenommen<br />
werden können, wenn Professurvertreter während der Vorlesungszeit nur