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1998 - Landesrechnungshof des Landes Nordrhein-Westfalen (LRH ...

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- 115 - MWF-Epl. 06<br />

Standard entspreche. Bei Abweichung von diesem Standard sei zu befürchten,<br />

daß für die nordrhein-westfälischen Hochschulen hochqualifizierte<br />

Professurvertreter künftig nur schwer zu gewinnen sein würden.<br />

Nach Auffassung <strong>des</strong> <strong>LRH</strong> sind diese Einwände im Ergebnis nicht geeignet,<br />

die von ihm für erforderlich gehaltenen Verbesserungen erfolgreich in<br />

Zweifel zu ziehen.<br />

So erstreckt sich etwa der Hinweis auf die von den Universitäten zu bewältigende<br />

Überlast in erster Linie auf die Lehre und die mit ihr unmittelbar<br />

zusammenhängenden Verpflichtungen. Weitergehende Rückschlüsse<br />

darauf, daß auch alle übrigen Aufgaben aus der vakanten Professur vertreten<br />

werden müßten, lassen sich daraus jedoch nicht ohne weiteres ableiten.<br />

Dies macht zugleich deutlich, wie unverzichtbar die - auch in den einschlägigen<br />

Regelungen vorgeschriebene - Dokumentation der wesentlichen<br />

Gründe für die Beauftragung eines Professurvertreters ist. Abgesehen<br />

davon, daß die Transparenz der Entscheidungen das notwendige<br />

Pendant zu der den Hochschulen übertragenen Entscheidungszuständigkeit<br />

darstellt, läßt sich nach Überzeugung <strong>des</strong> <strong>LRH</strong> auch nur auf diesem<br />

Wege eine zuverlässige Grundlage für die konkrete Ausgestaltung der<br />

Professurvertretung gewinnen.<br />

Im Hinblick auf die am häufigsten vorkommenden vollen Professurvertretungen,<br />

die mit der Zahlung der ungekürzten Vergütung verbunden sind,<br />

hält es der <strong>LRH</strong> in Sonderheit für erforderlich, daß künftig das Merkmal<br />

der Hauptberuflichkeit der Vertretungstätigkeit stärker manifest wird. Denn<br />

es bleibt für den <strong>LRH</strong> in aller Regel nicht nachvollziehbar, daß alle Pflichtaufgaben<br />

aus der vakanten Professur ordnungsgemäß wahrgenommen<br />

werden können, wenn Professurvertreter während der Vorlesungszeit nur

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