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1998 - Landesrechnungshof des Landes Nordrhein-Westfalen (LRH ...

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- 135 - MAGS-Epl. 07<br />

diejenigen Pfleglinge, die keine UL erhielten. Eingetriebenes Geld wird lediglich<br />

an das Land und nicht an den Pflegling ausgekehrt.<br />

Auch nach Abschluß der UL-Zahlung bearbeitet der Amtspfleger den Fall<br />

bis zur Volljährigkeit <strong>des</strong> Kin<strong>des</strong> weiter. Erst dann werden die bis dahin<br />

noch nicht realisierten Ansprüche zur weiteren Verfolgung auf die UVK<br />

rückübertragen. Zuständigkeiten für Erlaß, Niederschlagung und Stundung<br />

verbleiben immer bei den UVK.<br />

22.4.2.3 Bearbeitung durch das Sozialamt<br />

Das Sozialamt wurde in den Fällen tätig, in denen neben UL ergänzende<br />

Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bun<strong>des</strong>sozialhilfegesetz (BSHG) geleistet<br />

wurde. Die Einziehung beider Leistungen vom Unterhaltspflichtigen,<br />

soweit er zur Erstattung verpflichtet war, wurde hier vom Sozialamt einheitlich<br />

erledigt. Erfahrungsgemäß treten bei dieser Fallkonstellation insbesondere<br />

bei der Aufteilung nicht ausreichender Einnahmen Probleme<br />

zwischen den anspruchsberechtigten Stellen auf.<br />

22.4.2.4 Bearbeitung aller UVG-Fälle durch das Sozialamt<br />

Als abweichende Organisationsform lag bei zwei Gemeinden die gesamte<br />

Sachbearbeitung im UVG-Bereich in einer Hand, indem sie dem Sozialamt<br />

übertragen war. Die für die entsprechenden Fälle bei der allgemeinen<br />

Sozialhilfe zuständigen Bearbeiter waren auch mit der Entgegennahme<br />

der Anträge und der Bewilligung der UL betraut. Das Jugendamt war insoweit<br />

nicht mit der Angelegenheit befaßt. Die Realisierung der Forderungen<br />

wurde grundsätzlich durch eine zentrale Einziehungsstelle <strong>des</strong> Sozialamtes<br />

vorgenommen. Lediglich in Fällen <strong>des</strong> Bestehens einer<br />

Amtspflegschaft wurde der Amtspfleger in das Verfahren eingebunden.

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