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1998 - Landesrechnungshof des Landes Nordrhein-Westfalen (LRH ...

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MSKS-Epl. 15<br />

• Das Verwendungsnachweisverfahren für die Festbetragsfinanzierung<br />

wurde in Abstimmung mit dem Finanzministerium gestrafft. Der Verwendungsnachweis<br />

beschränkt sich danach im wesentlichen auf die<br />

Erklärung <strong>des</strong> Zuwendungsempfängers, daß die Maßnahme antragsgemäß<br />

(Planung, Qualität, Standards) erstellt wurde; ein zahlenmäßiger<br />

Nachweis ist nur noch bei erheblicher Unterschreitung der zuwendungsfähigen<br />

Ausgaben gegenüber dem Finanzierungsplan erforderlich.<br />

• Bei längerjährigen Maßnahmen ist spätestens nach drei Jahren ein<br />

Zwischenverwendungsnachweis vorzulegen.<br />

In gleicher Weise hat der <strong>LRH</strong> das Ministerium auch aufgrund seiner Prüfungserfahrungen<br />

aus der Förderung <strong>des</strong> kommunalen Straßen- und Radwegebaus<br />

bei der Neufassung der ebenfalls mit Wirkung vom 01.01.<strong>1998</strong><br />

geltenden Förderrichtlinien Stadtverkehr beraten. Nach den neuen<br />

Förderrichtlinien werden auch in diesem Bereich bestimmte Fördergegenstände<br />

- z. B. Schulwegsicherung, Radwege, Haltestelleneinrichtungen<br />

und Umsteigeparkplätze – vorrangig durch Festbeträge gefördert<br />

und entsprechend abgerechnet.<br />

Der <strong>LRH</strong> erwartet durch die Änderungen in den neugefaßten Förderrichtlinien<br />

Stadterneuerung und Stadtverkehr eine grundlegende Vereinfachung<br />

der Verwaltungsabläufe, die sich zeit- und kostengünstig sowohl für die<br />

staatliche Verwaltung wie auch auf die Kommunen auswirken wird.

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