19.01.2015 Aufrufe

1998 - Landesrechnungshof des Landes Nordrhein-Westfalen (LRH ...

1998 - Landesrechnungshof des Landes Nordrhein-Westfalen (LRH ...

1998 - Landesrechnungshof des Landes Nordrhein-Westfalen (LRH ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

- 173 - Allgemeine<br />

Finanzverwaltung<br />

Epl. 20<br />

Davon wurden durch den <strong>Lan<strong>des</strong>rechnungshof</strong><br />

und durch das Staatliche Rechnungsprüfungsamt<br />

für Steuern<br />

also insgesamt<br />

108 Fälle<br />

829 Fälle,<br />

937 Fälle<br />

mit Abfindungen in einem Gesamtvolumen von rund 758.000.000 DM geprüft.<br />

Von diesen 937 Fällen waren 78 Fälle mit einem Gesamtvolumen von<br />

rund 58.000.000 DM bereits im Rahmen der im Jahre 1996 durchgeführten<br />

Turnusprüfungen eingesehen worden. Die Ergebnisse dieser Prüfungen<br />

sind in den folgenden statistischen Angaben enthalten.<br />

In den restlichen 225 (1162./.937) Fällen wurde aus verschiedenen Gründen<br />

(z. B. Aktenabgabe, Verjährung usw.) von einer Prüfung abgesehen.<br />

27.2.3 Bearbeitungsgrundsätze der Finanzverwaltung<br />

Nach den während der Prüfung geltenden und in den Ergänzenden Bestimmungen<br />

(EB) zu § 2 der Geschäftsordnung für die Finanzämter<br />

(FAGO) festgelegten Bearbeitungsgrundsätzen sind die Finanzämter angewiesen,<br />

alle Tatbestände, in denen Steuerermäßigungen von einigem<br />

Gewicht gewährt werden, intensiv zu prüfen. Hierzu zählen die Steuerfälle<br />

mit Abfindungen von 400.000 DM und mehr. Die Finanzämter sind daher<br />

in diesen Fällen gehalten, eine intensive und sorgfältige Prüfung vorzunehmen,<br />

zu der grundsätzlich die Anforderung von Nachweisen gehört,<br />

die Voraussetzung für eine Steuerermäßigung oder -vergünstigung sind.<br />

Wird die Abfindung an einen Steuerpflichtigen geleistet, der im Finanzamt<br />

als sog. bedeutender Steuerfall geführt wird, ist die vorbenannte Bearbeitungsweise<br />

ohnehin vorgeschrieben, da bedeutende Steuerfälle nach den<br />

EB zur FAGO regelmäßig intensiv zu prüfen sind.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!