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1998 - Landesrechnungshof des Landes Nordrhein-Westfalen (LRH ...

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- 109 - MWF-Epl. 06<br />

Die Hochschulleitungen gaben den Anträgen auf Professurvertretungen<br />

zumeist statt, ohne die erforderlichen Angaben nachzufordern.<br />

19.2.2 Umfang der Aufgabenwahrnehmung durch die Professurvertreter<br />

19.2.2.1 Lehraufgaben<br />

Die diesbezüglichen Untersuchungen <strong>des</strong> <strong>LRH</strong> waren dadurch wesentlich<br />

beeinträchtigt, daß die von den Universitäten hierüber zu führenden Unterlagen<br />

häufig entweder gänzlich fehlten oder keine nachvollziehbaren Angaben<br />

enthielten.<br />

In den übrigen Fällen hatte etwa jeder fünfte Professurvertreter weniger<br />

Lehrveranstaltungen angeboten, als ihm als Lehrverpflichtung aus der vertretenen<br />

Stelle oblag. Die Unterschreitungen bewegten sich bei Lehrverpflichtungen<br />

von i. d. R. acht Semesterwochenstunden in einer Bandbreite<br />

von 1 bis 6 Semesterwochenstunden.<br />

19.2.2.2 Forschungsaufgaben<br />

Bei den drei in die Prüfung einbezogenen, überwiegend geistes- und naturwissenschaftlich<br />

ausgerichteten Universitäten war bis auf wenige Ausnahmen<br />

nicht feststellbar, welche Forschungsaufgaben während der Vertretung<br />

- sei es an der „Vertretungs“-Hochschule, der Heimat-Hochschule<br />

oder an anderer Stelle - wahrgenommen worden waren.

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