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1998 - Landesrechnungshof des Landes Nordrhein-Westfalen (LRH ...

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- 107 - MWF-Epl. 06<br />

Bei Forschungsaufgaben besteht nach der Regelungslage die Besonderheit,<br />

daß diese auch an anderer Stelle als der die Vertretung aussprechenden<br />

Hochschule wahrgenommen werden können. In diesem Falle ist<br />

aber aktenkundig zu machen, welche Forschungsarbeiten an der „Vertretungs“-Hochschule,<br />

der Heimat-Hochschule oder an anderer Stelle geleistet<br />

werden sollen.<br />

Die Vergütung für Professurvertretungen soll sich während der Vorlesungszeit<br />

nach den Besoldungsmerkmalen der vertretenen Professur richten.<br />

Für die vorlesungsfreie Zeit ist die Vergütung dann zu zahlen, wenn<br />

die Vertretung auch während dieser Zeit hauptberuflich wahrzunehmen<br />

ist. Die Notwendigkeit hierzu ist ebenfalls aktenkundig zu machen. Soweit<br />

die Vertretung nur einen Teil der Dienstaufgaben umfaßt, soll nur eine<br />

aufgabengerechte (Teil-) Vergütung gezahlt werden.<br />

Als Anhaltspunkte für die Höhe der nach dem genannten Erlaß i. d. R. anfallenden<br />

vollen Vergütung für C 4- und C 3-Stellen, auf die sich die Prüfungen<br />

<strong>des</strong> <strong>LRH</strong> im wesentlichen erstreckten, können die monatlichen<br />

Pauschbeträge dienen, die im Rahmen <strong>des</strong> Versuchs Hochschule und Finanzautonomie<br />

für die Ermittlung der Einsparungen von Personalausgaben<br />

aus freien Stellen festgesetzt werden. Bezogen auf das Haushaltsjahr<br />

<strong>1998</strong> sind hier für C 4-Stellen 8.925 DM und für C 3-Stellen 7.125 DM anzusetzen.<br />

Der für eine Professurvertretung in Betracht kommende zeitliche Umfang<br />

ergibt sich aus der nachfolgenden Übersicht:<br />

Dauer <strong>des</strong> Semesters<br />

Vorlesungszeit (i.d.R.)<br />

Sommersemester 01.04. - 30.09. 15.04. - 15.07.<br />

Wintersemester 01.10. - 31.03. 15.10. - 15.02.

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