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N iederschrift - in Hall in Tirol

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33. Sitzung des Geme<strong>in</strong>derates der Stadtgeme<strong>in</strong>de <strong>Hall</strong> <strong>in</strong> <strong>Tirol</strong> am 22.1.2008<br />

11. Auflegung der Änderung des allgeme<strong>in</strong>en Bebauungsplanes Nr.19/2007<br />

betreffend Gst 464/2 und Teilfläche des Gst 1009/1, beide GB 81007 <strong>Hall</strong>,<br />

und Neuerlassung des ergänzenden Bebauungsplanes Nr. 19/2007<br />

betreffend Gst 464/2, GB 81007 <strong>Hall</strong> (Milser Straße)<br />

Es berichtet StR Dr. Margreiter.<br />

Mit GR-Beschluss vom 29.6.2004 wurde der Entwurf der Änderung des allgeme<strong>in</strong>en<br />

und Neuerlassung des ergänzenden Bebauungsplanes betreffend die Baulandflächen<br />

des Geme<strong>in</strong>degebietes der Stadtgeme<strong>in</strong>de <strong>Hall</strong> <strong>in</strong> <strong>Tirol</strong>, ausgenommen die Altstadt, zur<br />

öffentlichen E<strong>in</strong>sichtnahme aufgelegt.<br />

Es wurde e<strong>in</strong> Bebauungskonzept für das Bezirkskrankenhaus auf Gst 464/2, GB<br />

81007 <strong>Hall</strong>, vorgelegt. Basierend auf dem Bebauungskonzept wurde der gegenständliche<br />

Bebauungsplan erstellt, <strong>in</strong> welchem die Gebäudehöhen entsprechend dem Bestandsobjekt<br />

bzw. dem geplanten Zubau fixiert werden. Weiters wird der Verlauf der<br />

Straßenfluchtl<strong>in</strong>ie an den geänderten Straßenverlauf angepasst.<br />

Auf Grund der Änderung des <strong>Tirol</strong>er Raumordnungsgesetzes, <strong>in</strong> dem gemäß § 62<br />

Abs.1 TROG 2006 die Bauhöhe von Gebäuden durch deren obersten Punkt, bezogen<br />

auf die absolute Höhe oder auf e<strong>in</strong>en sonstigen Fixpunkt festzulegen ist, muss der<br />

aufgelegte Entwurf des ergänzenden Bebauungsplanes betreffend die Baulandflächen<br />

des Geme<strong>in</strong>degebietes der Stadtgeme<strong>in</strong>de <strong>Hall</strong> <strong>in</strong> <strong>Tirol</strong>, ausgenommen die Altstadt,<br />

dah<strong>in</strong>gehend ergänzt werden, dass sich die obersten Gebäudepunkte auf e<strong>in</strong>e Höhenlage<br />

gemäß § 62 Abs. 6 TROG 2006 beziehen.<br />

Da es sich hierbei gemäß § 65 Abs.3 um e<strong>in</strong>e Änderung des Entwurfes nach se<strong>in</strong>er<br />

Auflage handelt, wird die Auflegungsfrist auf 2 Wochen herabgesetzt.<br />

Es ergeht daher der Antrag, zu beschließen wie folgt:<br />

Der Entwurf der Änderung des allgeme<strong>in</strong>en Bebauungsplanes Nr.19/2007 betreffend<br />

Gst 464/2 und e<strong>in</strong>e Teilfläche des Gst 1009/1, beide GB 81007 <strong>Hall</strong>, und die Neuerlassung<br />

des ergänzenden Bebauungsplanes Nr. 19/2007 betreffend Gst 464/2 (Grenzänderung),<br />

gemäß vorliegendem Plan vom 14.1.2008, wird auf die Dauer von 2 Wochen<br />

zur öffentlichen E<strong>in</strong>sichtnahme aufgelegt (§ 65 Abs.1 TROG 2006).<br />

Gleichzeitig beschließt der Geme<strong>in</strong>derat die Erlassung des allgeme<strong>in</strong>en und ergänzenden<br />

Bebauungsplanes Nr.19/2007 mit dem gesetzlichen Vorbehalt, dass der Beschluss<br />

nur rechtswirksam wird, wenn <strong>in</strong>nerhalb der Auflegungs- und Stellungnahmefrist<br />

ke<strong>in</strong>e Stellungnahme zum Entwurf von e<strong>in</strong>er hiezu berechtigten Person oder Stelle<br />

abgegeben wurde.<br />

Beschluss: wird e<strong>in</strong>stimmig angenommen.

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