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N iederschrift - in Hall in Tirol

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37. Sitzung des Geme<strong>in</strong>derates der Stadtgeme<strong>in</strong>de <strong>Hall</strong> <strong>in</strong> <strong>Tirol</strong> am 15.7.2008<br />

4. Aufhebung der Widmung nach § 15 Abs.1 <strong>Tirol</strong>er Straßengesetz<br />

und Ausscheidung aus dem öffentlichen Gut h<strong>in</strong>sichtlich Gst 1090/2<br />

und Teilfläche des Gst 1090/1, GB 81007 <strong>Hall</strong><br />

Die gegenständlichen Grundflächen wurden mit Kaufvertrag vom 7.1.2008 an die<br />

röm.-kath. Lorettokirche veräußert. Zur grundbücherlichen Durchführung dieses Kaufvertrages<br />

s<strong>in</strong>d sowohl die Aufhebung dieser Grundflächen als Geme<strong>in</strong>destraße als<br />

auch die Aufhebung der Widmung als Geme<strong>in</strong>gebrauch erforderlich.<br />

Es ergeht daher der Antrag, zu beschließen wie folgt:<br />

Das <strong>in</strong> der Planurkunde des Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen DI He<strong>in</strong>z<br />

Ebenbichler, GZ 11479/06, dargestellte Grundstück Nr.1090/2 <strong>in</strong> EZ 651, GB 81007<br />

<strong>Hall</strong>, im Ausmaß von <strong>in</strong>sgesamt 367 m², sowie die dargestellte Teilfläche 2 des<br />

Grundstückes Nr.1090/1 <strong>in</strong> EZ 651, GB 81007 <strong>Hall</strong>, im Ausmaß von 57 m², werden<br />

als Geme<strong>in</strong>destraßen aufgelassen, da sie ke<strong>in</strong>e Verkehrsbedeutung nach § 13 Abs. 2<br />

<strong>Tirol</strong>er Straßengesetz mehr haben. Weiters wird die Widmung des Geme<strong>in</strong>gebrauches<br />

gemäß § 68 Abs. 2 TGO 2001 aufgehoben.<br />

Beschluss: wird e<strong>in</strong>stimmig angenommen.<br />

5. Antrag auf Änderung der Verordnung der Landesregierung vom 24.3.1992,<br />

LGBl.Nr.22/1992 betreffend Kernzone der Stadtgeme<strong>in</strong>de <strong>Hall</strong> <strong>in</strong> <strong>Tirol</strong><br />

beim Amt der <strong>Tirol</strong>er Landesregierung<br />

Mit der Novelle des <strong>Tirol</strong>er Raumordnungsgesetzes (TROG 2001), welche mit<br />

1.7.2005 <strong>in</strong> Kraft getreten ist, wurden die Bestimmungen über die Zulässigkeit von<br />

E<strong>in</strong>kaufszentren geändert. Weiters wurden neue Bestimmungen über die Zulässigkeit<br />

von E<strong>in</strong>zelhandelsbetrieben, deren Kundenfläche 300 m² übersteigt, geschaffen.<br />

Kernpunkte des Regelungssystems im TROG 2001 s<strong>in</strong>d der § 8 "Raumordnungsprogramme<br />

für E<strong>in</strong>kaufszentren", der § 48a "Sonderflächen für Handelsbetriebe" und der<br />

§ 49 "Sonderflächen für E<strong>in</strong>kaufszentren" <strong>in</strong> Verb<strong>in</strong>dung mit der Anlage zu den §§ 8<br />

und 49, welche die Schwellenwerte sowie die Betriebstypendef<strong>in</strong>ition enthält.<br />

Im <strong>Tirol</strong>er E<strong>in</strong>kaufszentrenprogramm 2005, LGBl.Nr.119/2005, werden konkrete<br />

Standortvorgaben für E<strong>in</strong>kaufszentren gemacht und Grundsätze formuliert, welche bei<br />

der Widmung entsprechender Sonderflächen zu beachten s<strong>in</strong>d.<br />

Die Landesregierung verordnet <strong>in</strong> Form von Raumordnungsprogrammen so genannte<br />

Kernzonen für Geme<strong>in</strong>den, <strong>in</strong>nerhalb derer die Widmung von Sonderflächen für E<strong>in</strong>kaufszentren<br />

des Betriebstyps A (größtenteils <strong>in</strong>nenstadtrelevantes Sortiment und Lebensmittel)<br />

zulässig ist. Innerhalb der Kernzonen dürfen Handelsbetriebe über 300 m²<br />

im Bauland errichtet werden. Außerhalb der Kernzonen ist die Errichtung solcher Handelsbetriebe<br />

nur auf Sonderflächen für Handelsbetriebe zulässig. Da sich die Nutzung<br />

der Grundstücke, welche sich <strong>in</strong>nerhalb der verordneten Kernzone bef<strong>in</strong>den, geändert<br />

hat und der Kernzonenbereich generell überarbeitet werden soll, ergeht der Antrag, zu<br />

beschließen wie folgt:

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