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N iederschrift - in Hall in Tirol

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33. Sitzung des Geme<strong>in</strong>derates der Stadtgeme<strong>in</strong>de <strong>Hall</strong> <strong>in</strong> <strong>Tirol</strong> am 22.1.2008<br />

8. Auflegung der Änderung des allgeme<strong>in</strong>en und Neuerlassung des ergänzenden<br />

Bebauungsplanes Nr.1/2008 betreffend Gste 1068, .1337, .1285, .1284, .1283,<br />

.1281, .909, .908, .907, .906, und .794, alle GB 81007 <strong>Hall</strong> (Innsbrucker Straße)<br />

Es berichtet StR Dr. Margreiter.<br />

Mit GR-Beschluss vom 29.6.2004 wurde der Entwurf der Änderung des allgeme<strong>in</strong>en<br />

und Neuerlassung des ergänzenden Bebauungsplanes betreffend die Baulandflächen<br />

des Geme<strong>in</strong>degebietes der Stadtgeme<strong>in</strong>de <strong>Hall</strong> <strong>in</strong> <strong>Tirol</strong>, ausgenommen die Altstadt, zur<br />

öffentlichen E<strong>in</strong>sichtnahme aufgelegt.<br />

Im Areal der <strong>Tirol</strong>er Röhrenwerke ist e<strong>in</strong> Zubau geplant. Im gegenständlichen Bebauungsplan<br />

werden die Festlegungen wie Baumassendichte, Bebauungsdichte, Bauplatzgröße<br />

und Gebäudehöhe auf den Bestand bzw. an den geplanten Zubau angepasst.<br />

Auf Grund der Änderung des <strong>Tirol</strong>er Raumordnungsgesetzes, <strong>in</strong> dem gemäß § 62 Abs.1<br />

TROG 2006 die Bauhöhe von Gebäuden durch deren obersten Punkt, bezogen auf die<br />

absolute Höhe oder auf e<strong>in</strong>en sonstigen Fixpunkt festzulegen ist, muss der aufgelegte<br />

Entwurf des ergänzenden Bebauungsplanes betreffend die Baulandflächen des Geme<strong>in</strong>degebietes<br />

der Stadtgeme<strong>in</strong>de <strong>Hall</strong> <strong>in</strong> <strong>Tirol</strong>, ausgenommen die Altstadt, dah<strong>in</strong>gehend<br />

ergänzt werden, dass sich die obersten Gebäudepunkte auf e<strong>in</strong>e Höhenlage gemäß<br />

§ 62 Abs. 6 TROG 2006 beziehen. Da es sich hierbei gemäß § 65 Abs. 3 um e<strong>in</strong>e Änderung<br />

des Entwurfes nach se<strong>in</strong>er Auflage handelt, wird die Auflegungsfrist auf zwei<br />

Wochen herabgesetzt.<br />

Es ergeht daher der Antrag, zu beschließen wie folgt:<br />

Der Entwurf der Änderung des allgeme<strong>in</strong>en und Neuerlassung des ergänzenden Bebauungsplanes<br />

Nr.1/2008 gemäß vorliegendem Plan vom 10.1.2008 wird auf die<br />

Dauer von 2 Wochen zur öffentlichen E<strong>in</strong>sichtnahme aufgelegt (§ 65 Abs.1 TROG 2006).<br />

Gleichzeitig beschließt der Geme<strong>in</strong>derat die Erlassung des allgeme<strong>in</strong>en und ergänzenden<br />

Bebauungsplanes Nr.1/2008 mit dem gesetzlichen Vorbehalt, dass der Beschluss<br />

nur rechtswirksam wird, wenn <strong>in</strong>nerhalb der Auflegungs- und Stellungnahmefrist ke<strong>in</strong>e<br />

Stellungnahme zum Entwurf von e<strong>in</strong>er hiezu berechtigten Person oder Stelle abgegeben<br />

wurde.<br />

Beschluss: wird e<strong>in</strong>stimmig angenommen.<br />

9. Auflegung der Änderung des Flächenwidmungsplanes Nr.10/2007<br />

betreffend Gste 716/4 und 716/5, beide GB 81007 <strong>Hall</strong> (Rohrbachstraße)<br />

Es berichtet StR Dr. Margreiter.<br />

Die Eigentümer des Gst 716/4, GB 81007 <strong>Hall</strong>, beabsichtigen, auf Gst 716/5 e<strong>in</strong> Gebäude<br />

zu errichten. Um die gesetzlichen Voraussetzungen zu schaffen, ist die Umwidmung<br />

erforderlich. In diesem Zusammenhang wird das westlich angrenzende<br />

Gst 716/4, welches bereits mit e<strong>in</strong>em Wohngebäude bebaut ist, auch umgewidmet.

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