03.12.2012 Aufrufe

N iederschrift - in Hall in Tirol

N iederschrift - in Hall in Tirol

N iederschrift - in Hall in Tirol

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

150<br />

39. Sitzung des Geme<strong>in</strong>derates der Stadtgeme<strong>in</strong>de <strong>Hall</strong> <strong>in</strong> <strong>Tirol</strong> am 4.11.2008<br />

Vergrößerung der gesetzlichen Grenzabstände auf nahezu das Doppelte des gesetzlichen<br />

Ausmaßes ist daher festzuhalten, dass e<strong>in</strong>e wohnverträgliche gewerbliche Nutzung<br />

gesetzlich zulässig ist.<br />

Durch die nunmehr beabsichtigte weitere E<strong>in</strong>schränkung der Bestimmungen des Örtlichen<br />

Raumordnungskonzeptes bzw. des Flächenwidmungsplanes wird h<strong>in</strong>sichtlich der<br />

möglichen gewerblichen Nutzung ke<strong>in</strong>e Veränderung vorgenommen, sondern im Interesse<br />

der Bestandssicherung der Gewerbebetriebe nur e<strong>in</strong>e weitere Ausdehnung der<br />

Wohnnutzung <strong>in</strong> Richtung der Gewerbegebiete ausgeschlossen. Festzuhalten ist, dass<br />

durch diese Maßnahme ke<strong>in</strong>e Verschlechterung der Wohnsituation der bestehenden<br />

Wohnflächen erfolgen darf.<br />

Dies wird durch die begleitende Erlassung des Bebauungsplanes Nr. 2/2008 mit entsprechenden<br />

Festlegungen zum im Örtlichen Raumordnungskonzept geforderten schonenden<br />

Übergang zu den Wohngebieten gesichert.<br />

H<strong>in</strong>sichtlich der nunmehr vorliegenden beabsichtigen Änderung des Örtlichen Raumordnungskonzeptes<br />

ist h<strong>in</strong>sichtlich der Änderungsvoraussetzungen folgendes festzustellen:<br />

Das öffentliche Interesse ist die Erhaltung des Betriebsstandortes e<strong>in</strong>es für die Wirtschaftsstruktur<br />

der Geme<strong>in</strong>de bedeutenden Gewerbebetriebes. Der Planungszeitraum<br />

des Örtlichen Raumordnungskonzeptes erstreckt sich auf 10 Jahre. Die Geme<strong>in</strong>de<br />

kann im Zeitpunkt der Erlassung des Raumordnungskonzeptes nur jene Umstände berücksichtigen,<br />

die ihr bekannt s<strong>in</strong>d, bzw. im Zuge der Auflageverfahren zur Kenntnis<br />

gebracht werden.<br />

Wenn im Laufe des Planungszeitraumes h<strong>in</strong>gegen Umstände auftreten, die e<strong>in</strong>e Änderung<br />

des Raumordnungskonzeptes erforderlich machen, hat die Geme<strong>in</strong>de neben der<br />

grundsätzlichen raumordnerischen Entscheidung abzuwägen, welche Folgen bei e<strong>in</strong>er<br />

Aufschiebung der Entscheidung bis zum Fortschreibungszeitpunkt zu erwarten s<strong>in</strong>d,<br />

bzw. ob dem Betroffenen zugemutet werden kann, bis zum nächsten Fortschreibungszeitpunkt<br />

zu warten und die beantragte Änderung sodann im Zuge der Gesamtfortschreibung<br />

vorzunehmen.<br />

Wenn <strong>in</strong> der Abwägung der betroffenen Interessen jedoch neben der grundsätzlichen<br />

positiven raumordnerischen Entscheidung der Geme<strong>in</strong>de e<strong>in</strong> akuter Handlungsbedarf<br />

entsteht, der wie im vorliegenden Fall e<strong>in</strong>e Entscheidung über den Betriebsstandort<br />

selbst bzw. die nachhaltige Sicherung des Betriebsstandortes zum Gegenstand hat,<br />

ersche<strong>in</strong>t das öffentliche Interesse an der Änderung des Örtlichen Raumordnungskonzeptes<br />

jedenfalls als begründet.<br />

Inhaltlich wird die Dichtefestlegung dem vorliegenden Bestand entsprechend angepasst<br />

und auch der Erweiterungsbereich im S<strong>in</strong>ne des raumordnerischen Zieles e<strong>in</strong>er<br />

zweckmäßigen und bodensparenden Nutzung des Baulandes festgelegt.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!