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N iederschrift - in Hall in Tirol

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33. Sitzung des Geme<strong>in</strong>derates der Stadtgeme<strong>in</strong>de <strong>Hall</strong> <strong>in</strong> <strong>Tirol</strong> am 22.1.2008<br />

Die E<strong>in</strong>wender<strong>in</strong> br<strong>in</strong>gt vor, dass diese Maßnahmen nicht den Zielen der örtlichen<br />

Raumordnung gemäß § 27 TROG 2001 dienen (sparsamer Verbrauch von Grund und<br />

Boden, <strong>in</strong>sbesondere die Erhaltung und Wiederherstellung e<strong>in</strong>es funktionsfähigen Naturhaushaltes,<br />

der Schutz und die Pflege der Natur und der Kulturlandschaft, die Erhaltung<br />

ihres Erholungswertes sowie die Verr<strong>in</strong>gerung bestehender und die Vermeidung<br />

zusätzlicher Umweltbelastungen).<br />

In Anlehnung an § 27 TROG 2001 wird darauf verwiesen, dass durch produzierende<br />

Betriebse<strong>in</strong>richtungen diese Grundsätze ke<strong>in</strong>esfalls erfüllt würden. Die geplante raumplanerische<br />

Maßnahme, künftigh<strong>in</strong> nur noch produzierenden Gewerbebetrieben e<strong>in</strong>e<br />

Ansiedelung im Bereich der Betriebsliegenschaft der Beteiligten zu ermöglichen, steht<br />

soh<strong>in</strong> nicht nur im klaren Widerspruch zu den gesetzlichen raumplanerischen Vorgaben,<br />

sondern manifestiert bereits bestehende Konflikte mit den Nachbarn. Daraus wird<br />

gefolgert, dass die Änderung des örtlichen Raumordnungskonzeptes und des folgenden<br />

Flächenwidmungsplanes gesetzwidrig sei und darüber h<strong>in</strong>aus berechtigte Interessen<br />

der Beteiligten verletze, weshalb diese sich ausdrücklich gegen die geplante Änderung<br />

aussprechen.<br />

Es ist festzuhalten, dass es im S<strong>in</strong>ne des öffentlichen Interesses ist, den Firmenstandort<br />

zu erhalten und damit die entsprechenden raumordnerischen Maßnahmen zu veranlassen.<br />

Im Übrigen ist e<strong>in</strong>e Übergangszone zur östlich bef<strong>in</strong>dlichen Wohnbebauung<br />

als durchaus vertretbar zu sehen.<br />

Es ergeht daher der Antrag, zu beschließen wie folgt:<br />

Die Änderung des Flächenwidmungsplanes Nr. 4/2005 von derzeit Gewerbe- und Industriegebiet<br />

gemäß § 39 Abs.1 TROG 2001 <strong>in</strong> Gewerbe- und Industriegebiet gemäß<br />

§ 39 Abs.2 lit.b und c TROG 2001, wobei als zulässige Betriebstypen nur produzierende<br />

Gewerbebetriebe erklärt werden, betreffend die Gste 711, .869, .1338, 690/2,<br />

.972, .1285, .1283, .1282, 1068, .1284, .1281, .794, .1337, .898, .897, 665/5,<br />

.907, .908, .909, .1013/2 und .906, alle GB 81007 <strong>Hall</strong>, gemäß vorliegendem Plan<br />

der Ingenieurkonsulenten Lotz/Ortner vom 25.8.2005, wird beschlossen.<br />

Die Änderung des Flächenwidmungsplanes Nr. 4/2005 von derzeit Gewerbe- und Industriegebiet<br />

gemäß § 39 Abs.1 TROG 2001 <strong>in</strong> allgeme<strong>in</strong>es Mischgebiet gemäß<br />

§ 40 Abs.2 TROG 2001, wobei gemäß § 40 Abs. 6 TROG 2001 als Wohnungen nur<br />

betriebstechnisch notwendige Wohnungen und Wohnungen für den Betriebs<strong>in</strong>haber<br />

und das Aufsichts- und Wartungspersonal errichtet werden, betreffend die Gste<br />

666/1, 666/3, 666/4 und 666/5 sowie Teilflächen des Gst. 1042/1, alle GB 81007<br />

<strong>Hall</strong>, gemäß vorliegendem Plan der Ingenieurkonsulenten Lotz/Ortner vom 25.8.2005,<br />

wird beschlossen.<br />

Beschluss: wird e<strong>in</strong>stimmig angenommen.

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