N iederschrift - in Hall in Tirol
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39. Sitzung des Geme<strong>in</strong>derates der Stadtgeme<strong>in</strong>de <strong>Hall</strong> <strong>in</strong> <strong>Tirol</strong> am 4.11.2008<br />
Die Behauptung der Rechtswidrigkeit dieser Festlegungen (Stellungnahme Arch. Cernusca)<br />
h<strong>in</strong>gegen ist als persönliche Me<strong>in</strong>ungsäußerung zu beurteilen, da die Verfahren<br />
zur Änderung des Örtlichen Raumordnungskonzeptes im S<strong>in</strong>ne der Bestimmungen des<br />
<strong>Tirol</strong>er Raumordnungsgesetzes rechtmäßig vollzogen wurden, und die Umsetzung<br />
raumordnerischer Ziele im Ermessensspielraum der Geme<strong>in</strong>de liegt.<br />
Gemäß den gegenwärtig <strong>in</strong> Rechtskraft bef<strong>in</strong>dlichen Bestimmungen des Örtlichen<br />
Raumordnungskonzeptes bzw. auch des Flächenwidmungsplanes unter begleitender<br />
Vergrößerung der gesetzlichen Grenzabstände auf nahezu das Doppelte des gesetzlichen<br />
Ausmaßes ist daher festzuhalten, dass e<strong>in</strong>e wohnverträgliche gewerbliche Nutzung<br />
gesetzlich zulässig ist.<br />
Durch die nunmehr beabsichtigte weitere E<strong>in</strong>schränkung der Bestimmungen des Örtlichen<br />
Raumordnungskonzeptes bzw. des Flächenwidmungsplanes wird h<strong>in</strong>sichtlich der<br />
möglichen gewerblichen Nutzung ke<strong>in</strong>e Veränderung vorgenommen, sondern im Interesse<br />
der Bestandssicherung der Gewerbebetriebe nur e<strong>in</strong>e weitere Ausdehnung der<br />
Wohnnutzung <strong>in</strong> Richtung der Gewerbegebiete ausgeschlossen. Festzuhalten ist, dass<br />
durch diese Maßnahme ke<strong>in</strong>e Verschlechterung der Wohnsituation der bestehenden<br />
Wohnflächen erfolgen darf.<br />
Dies wird durch die begleitende Erlassung des Bebauungsplanes Nr. 2/2008 mit entsprechenden<br />
Festlegungen zum im Örtlichen Raumordnungskonzept geforderten schonenden<br />
Übergang zu den Wohngebieten gesichert.<br />
H<strong>in</strong>sichtlich der nunmehr vorliegenden beabsichtigen Änderung des Örtlichen Raumordnungskonzeptes<br />
ist h<strong>in</strong>sichtlich der Änderungsvoraussetzungen folgendes festzustellen:<br />
Das öffentliche Interesse ist die Erhaltung des Betriebsstandortes e<strong>in</strong>es für die Wirtschaftsstruktur<br />
der Geme<strong>in</strong>de bedeutenden Gewerbebetriebes. Der Planungszeitraum<br />
des Örtlichen Raumordnungskonzeptes erstreckt sich auf 10 Jahre. Die Geme<strong>in</strong>de<br />
kann im Zeitpunkt der Erlassung des Raumordnungskonzeptes nur jene Umstände berücksichtigen,<br />
die ihr bekannt s<strong>in</strong>d, bzw. im Zuge der Auflageverfahren zur Kenntnis<br />
gebracht werden.<br />
Wenn im Laufe des Planungszeitraumes h<strong>in</strong>gegen Umstände auftreten, die e<strong>in</strong>e Änderung<br />
des Raumordnungskonzeptes erforderlich machen, hat die Geme<strong>in</strong>de neben der<br />
grundsätzlichen raumordnerischen Entscheidung abzuwägen, welche Folgen bei e<strong>in</strong>er<br />
Aufschiebung der Entscheidung bis zum Fortschreibungszeitpunkt zu erwarten s<strong>in</strong>d,<br />
bzw. ob dem Betroffenen zugemutet werden kann, bis zum nächsten Fortschreibungszeitpunkt<br />
zu warten und die beantragte Änderung sodann im Zuge der Gesamtfortschreibung<br />
vorzunehmen.<br />
Wenn <strong>in</strong> der Abwägung der betroffenen Interessen jedoch neben der grundsätzlichen<br />
positiven raumordnerischen Entscheidung der Geme<strong>in</strong>de e<strong>in</strong> akuter Handlungsbedarf<br />
entsteht, der wie im vorliegenden Fall e<strong>in</strong>e Entscheidung über den Betriebsstandort<br />
selbst bzw. die nachhaltige Sicherung des Betriebsstandortes zum Gegenstand hat,