N iederschrift - in Hall in Tirol
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34. Sitzung des Geme<strong>in</strong>derates der Stadtgeme<strong>in</strong>de <strong>Hall</strong> <strong>in</strong> <strong>Tirol</strong> am 26.2.2008<br />
Bürgermeister Vonmetz me<strong>in</strong>t, die Ausführungen von GR Ra<strong>in</strong>er-Scartezz<strong>in</strong>i seien<br />
durchaus ernst zu nehmen und stellt ebenfalls fest, dass e<strong>in</strong>e der Hauptanforderungen<br />
die Hebung der Wohnqualität <strong>in</strong> der Unteren Lend sei. Das von der Jury, bestehend<br />
aus Geme<strong>in</strong>devertretern, Vertretern des Bürgerforums, Architekten und Fachleuten,<br />
e<strong>in</strong>stimmig ausgewählte Siegerprojekt sei als Grundgerüst zu sehen, auf das man aufbauen<br />
könne.<br />
Dem schließt sich GR Ing. Spötl an, welcher der offensichtlich angestrebten Salamitaktik<br />
jedoch ke<strong>in</strong>e Zustimmung erteilen kann. Wenn man nun mit Fragmenten beg<strong>in</strong>ne,<br />
sei die Harmonie unterbrochen und es entstehe e<strong>in</strong>e Situation, die man nicht<br />
wolle. Der vorgesehene lange Baukörper habe zwar gewisse Vorteile, verlange jedoch<br />
<strong>in</strong> optischer H<strong>in</strong>sicht nach e<strong>in</strong>er guten Lösung. Dazu sei es notwendig, die Architektur<br />
an bestimmten Punkten aufzulockern. Wichtig sei jedenfalls, die Vorstellungen der<br />
Architekten im geme<strong>in</strong>samen Gespräch mit der Bevölkerung bestmöglich umzusetzen.<br />
Beschluss: Der Antrag wird mit 18:2 Stimmen angenommen.<br />
9. Auflegung der Neuerlassung des allgeme<strong>in</strong>en und ergänzenden Bebauungsplanes<br />
Nr. 5/2008 betreffend e<strong>in</strong>e Teilfläche des Gst 3729/1,<br />
GB 81008 Heilig Kreuz I (Schobersteig)<br />
Es berichtet StR Vedl<strong>in</strong>.<br />
Mit dem Flächenwidmungsplan Nr. 9/2007 wurde die gesetzliche Grundvoraussetzung<br />
geschaffen, e<strong>in</strong>e Teilfläche des Gst 3729/1 als Wohngebiet gemäß § 38 TROG 2006<br />
zu widmen. Um die Errichtung von zwei E<strong>in</strong>familienhäusern zu gewährleisten, ist die<br />
Erlassung des gegenständlichen Bebauungsplanes notwendig. Die Festlegung im Bebauungsplan<br />
entspricht den Festlegungen der Bebauungspläne <strong>in</strong> diesem Bereich.<br />
Es ergeht daher der Antrag, zu beschließen wie folgt:<br />
Der Entwurf der Neuerlassung des allgeme<strong>in</strong>en und ergänzenden Bebauungsplanes<br />
Nr. 5/2008 gemäß vorliegendem Plan vom 15.2.2008 wird auf die Dauer von 4 Wochen<br />
zur öffentlichen E<strong>in</strong>sichtnahme aufgelegt (§ 65 Abs.1 TROG 2006).<br />
Gleichzeitig beschließt der Geme<strong>in</strong>derat die Erlassung des allgeme<strong>in</strong>en und ergänzenden<br />
Bebauungsplanes Nr. 5/2008 mit dem gesetzlichen Vorbehalt, dass der Beschluss<br />
nur rechtswirksam wird, wenn <strong>in</strong>nerhalb der Auflegungs- und Stellungnahmefrist ke<strong>in</strong>e<br />
Stellungnahme zum Entwurf von e<strong>in</strong>er hiezu berechtigten Person oder Stelle abgegeben<br />
wurde.<br />
Beschluss: wird e<strong>in</strong>stimmig angenommen