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N iederschrift - in Hall in Tirol

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34. Sitzung des Geme<strong>in</strong>derates der Stadtgeme<strong>in</strong>de <strong>Hall</strong> <strong>in</strong> <strong>Tirol</strong> am 26.2.2008<br />

Bürgermeister Vonmetz me<strong>in</strong>t, die Ausführungen von GR Ra<strong>in</strong>er-Scartezz<strong>in</strong>i seien<br />

durchaus ernst zu nehmen und stellt ebenfalls fest, dass e<strong>in</strong>e der Hauptanforderungen<br />

die Hebung der Wohnqualität <strong>in</strong> der Unteren Lend sei. Das von der Jury, bestehend<br />

aus Geme<strong>in</strong>devertretern, Vertretern des Bürgerforums, Architekten und Fachleuten,<br />

e<strong>in</strong>stimmig ausgewählte Siegerprojekt sei als Grundgerüst zu sehen, auf das man aufbauen<br />

könne.<br />

Dem schließt sich GR Ing. Spötl an, welcher der offensichtlich angestrebten Salamitaktik<br />

jedoch ke<strong>in</strong>e Zustimmung erteilen kann. Wenn man nun mit Fragmenten beg<strong>in</strong>ne,<br />

sei die Harmonie unterbrochen und es entstehe e<strong>in</strong>e Situation, die man nicht<br />

wolle. Der vorgesehene lange Baukörper habe zwar gewisse Vorteile, verlange jedoch<br />

<strong>in</strong> optischer H<strong>in</strong>sicht nach e<strong>in</strong>er guten Lösung. Dazu sei es notwendig, die Architektur<br />

an bestimmten Punkten aufzulockern. Wichtig sei jedenfalls, die Vorstellungen der<br />

Architekten im geme<strong>in</strong>samen Gespräch mit der Bevölkerung bestmöglich umzusetzen.<br />

Beschluss: Der Antrag wird mit 18:2 Stimmen angenommen.<br />

9. Auflegung der Neuerlassung des allgeme<strong>in</strong>en und ergänzenden Bebauungsplanes<br />

Nr. 5/2008 betreffend e<strong>in</strong>e Teilfläche des Gst 3729/1,<br />

GB 81008 Heilig Kreuz I (Schobersteig)<br />

Es berichtet StR Vedl<strong>in</strong>.<br />

Mit dem Flächenwidmungsplan Nr. 9/2007 wurde die gesetzliche Grundvoraussetzung<br />

geschaffen, e<strong>in</strong>e Teilfläche des Gst 3729/1 als Wohngebiet gemäß § 38 TROG 2006<br />

zu widmen. Um die Errichtung von zwei E<strong>in</strong>familienhäusern zu gewährleisten, ist die<br />

Erlassung des gegenständlichen Bebauungsplanes notwendig. Die Festlegung im Bebauungsplan<br />

entspricht den Festlegungen der Bebauungspläne <strong>in</strong> diesem Bereich.<br />

Es ergeht daher der Antrag, zu beschließen wie folgt:<br />

Der Entwurf der Neuerlassung des allgeme<strong>in</strong>en und ergänzenden Bebauungsplanes<br />

Nr. 5/2008 gemäß vorliegendem Plan vom 15.2.2008 wird auf die Dauer von 4 Wochen<br />

zur öffentlichen E<strong>in</strong>sichtnahme aufgelegt (§ 65 Abs.1 TROG 2006).<br />

Gleichzeitig beschließt der Geme<strong>in</strong>derat die Erlassung des allgeme<strong>in</strong>en und ergänzenden<br />

Bebauungsplanes Nr. 5/2008 mit dem gesetzlichen Vorbehalt, dass der Beschluss<br />

nur rechtswirksam wird, wenn <strong>in</strong>nerhalb der Auflegungs- und Stellungnahmefrist ke<strong>in</strong>e<br />

Stellungnahme zum Entwurf von e<strong>in</strong>er hiezu berechtigten Person oder Stelle abgegeben<br />

wurde.<br />

Beschluss: wird e<strong>in</strong>stimmig angenommen

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