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N iederschrift - in Hall in Tirol

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40. Sitzung des Geme<strong>in</strong>derates der Stadtgeme<strong>in</strong>de <strong>Hall</strong> <strong>in</strong> <strong>Tirol</strong> am 16.12.2008<br />

9. Änderung des ergänzenden Bebauungsplanes Nr. 18/2008<br />

betreffend Gst 242/23, KG <strong>Hall</strong> <strong>in</strong> <strong>Tirol</strong> (Sigmundstraße)<br />

Es berichtet StR Vedl<strong>in</strong>.<br />

Im ergänzenden Bebauungsplan Nr. 22/2003 betreffend Gste 242/23 und .1213, beide<br />

KG <strong>Hall</strong> <strong>in</strong> <strong>Tirol</strong>, wurde die Bebauung von zwei frei stehenden E<strong>in</strong>familienwohnhäuser<br />

vorgesehen.<br />

Die Eigentümer beantragten die Vere<strong>in</strong>igung von zwei Grundstücken, um e<strong>in</strong>e flächengleiche<br />

Teilung vorzunehmen.<br />

Durch die Festlegung e<strong>in</strong>er besonderen Bauweise konnten die beiden Gebäude näher<br />

ane<strong>in</strong>ander herangerückt werden, sodass die Abstände gem. TBO an der geme<strong>in</strong>samen<br />

Grenze reduziert wurden.<br />

Da e<strong>in</strong>e Eigentümer<strong>in</strong> das geplante Gebäude jetzt um 60 cm länger und um 40 cm<br />

schmäler errichten möchte, entspricht das geplante Gebäude nicht mehr der im Bebauungsplan<br />

Nr. 22/2003 festgelegten maximalen Ausdehnung.<br />

Die maximale Gebäudeausdehnung wird im gegenständlichen Bebauungsplan an das<br />

neu geplante Gebäude angepasst.<br />

Es ergeht der Antrag, zu beschließen wie folgt:<br />

Der Entwurf der Änderung des ergänzenden Bebauungsplanes Nr.18/2008 gemäß vorliegendem<br />

Plan vom 5.12.2008 wird auf die Dauer von 4 Wochen zur öffentlichen E<strong>in</strong>sichtnahme<br />

aufgelegt (§ 65 Abs. 1 TROG 2006).<br />

Gleichzeitig beschließt der Geme<strong>in</strong>derat die Erlassung des ergänzenden Bebauungsplanes<br />

Nr. 18/2008 mit dem gesetzlichen Vorbehalt, dass der Beschluss nur rechtswirksam<br />

wird, wenn <strong>in</strong>nerhalb der Auflegungs- und Stellungnahmefrist ke<strong>in</strong>e Stellungnahme<br />

zum Entwurf von e<strong>in</strong>er hiezu berechtigten Person oder Stelle abgegeben wird.<br />

Beschluss: wird e<strong>in</strong>stimmig angenommen.<br />

10. Änderung der Verordnung der Landesregierung vom 24.3.1992, LGBl.Nr. 22/1992<br />

betreffend Kernzone für E<strong>in</strong>kaufszentren gemäß § 8 TROG 2006<br />

Es berichtet GR Weiler.<br />

Mit Schreiben vom 5.11.2008 hat die Abteilung Bau- und Raumordnungsrecht des Amtes<br />

der <strong>Tirol</strong>er Landesregierung um Rückmeldung über die von der Stadtgeme<strong>in</strong>de <strong>Hall</strong><br />

<strong>in</strong> <strong>Tirol</strong> gewünschte weitere Vorgehensweise <strong>in</strong> H<strong>in</strong>blick auf den <strong>in</strong>s Auge gefassten<br />

Bereich der geplanten Kernzonenänderung gebeten.<br />

Die Stadtgeme<strong>in</strong>de <strong>Hall</strong> <strong>in</strong> <strong>Tirol</strong> hat mit Schreiben vom 23.7.2008 an das Amt der <strong>Tirol</strong>er<br />

Landesregierung den Antrag auf Änderung der Kernzone für E<strong>in</strong>kaufszentren gemäß § 8<br />

TROG 2006 gestellt. Die rechtskräftige Kernzone geht auf die Verordnung der Landesregierung<br />

vom 24.3.1992, LGBl. Nr. 22/1992, zurück und entspricht nicht mehr den aktuellen<br />

Verhältnissen. Der Geme<strong>in</strong>derat der Stadtgeme<strong>in</strong>de <strong>Hall</strong> <strong>in</strong> <strong>Tirol</strong> hat daher <strong>in</strong> se<strong>in</strong>er<br />

Sitzung am 15.7.2008 beschlossen, die Änderung der Kernzone zu beantragen.

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