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N iederschrift - in Hall in Tirol

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39. Sitzung des Geme<strong>in</strong>derates der Stadtgeme<strong>in</strong>de <strong>Hall</strong> <strong>in</strong> <strong>Tirol</strong> am 4.11.2008<br />

• Zu starke Bee<strong>in</strong>trächtigung durch e<strong>in</strong>en 13 Meter hohen Baukörper<br />

• Ästhetische Bee<strong>in</strong>trächtigung der Aussicht<br />

• Projekt mit Ortsbildschutz nicht vere<strong>in</strong>bar<br />

• Sicht auf <strong>Hall</strong>enbau<br />

• Durchgehende Betonmauer<br />

• Sperre der Brixner Straße würde zu e<strong>in</strong>er Verschlechterung der Verkehrssituation führen<br />

• Auflassung der E<strong>in</strong>- und Ausfahrt Brixner Straße als E<strong>in</strong>griff <strong>in</strong> das Gewohnheitsrecht<br />

• Verletzung des verfassungsrechtlich gesicherten Gleichheitsgrundsatzes etc. zum ausschließlichen<br />

Vorteil e<strong>in</strong>es Gewerbebetriebes<br />

• Zunahme des LKW-Verkehrs<br />

• Zufahrt zum Gewerbegebiet beh<strong>in</strong>dert, dadurch verursachte Kosten für Gewerbebetrieb <strong>in</strong><br />

der Josef-D<strong>in</strong>khauser-Straße<br />

• Verkehrsverlagerung <strong>in</strong> die We<strong>in</strong>feldgasse<br />

• Wertverlust der angrenzenden Immobilien<br />

• Widerrechtliche Ausdehnung des Gewerbegebietes <strong>in</strong> das Wohnumfeld<br />

• Lärmbelästigung der Anra<strong>in</strong>er<br />

• Generelle Umweltbedenken (Verkehr, Grundwasser etc.)<br />

• Genereller Widerspruch zum Örtlichen Raumordnungskonzept<br />

• Änderung der Wohngebietswidmung dient nur dem Schutz der Gewerbebetriebe<br />

Die Stadtgeme<strong>in</strong>de <strong>Hall</strong> <strong>in</strong> <strong>Tirol</strong> sieht vor, die vorhandene Baulücke durch e<strong>in</strong>e Erweiterung<br />

des bestehenden wohnverträglichen Betriebes, Fa. D<strong>in</strong>khauser Kartonagen, zu<br />

schließen und durch die begleitenden vorgesehenen Maßnahmen der Flächenwidmung<br />

und der Bebauungsplanung sicherzustellen, dass für die beiden potentiell konkurrierenden<br />

Nutzungen (Wohnnutzung und Gewerbenutzung) e<strong>in</strong>e kompatible Übergangslösung<br />

zu f<strong>in</strong>den ist.<br />

Für die Stadtgeme<strong>in</strong>de stellt die Erweiterung e<strong>in</strong>es bestehenden Betriebes im H<strong>in</strong>blick<br />

auf die im Bestand gesicherte Wohnverträglichkeit des Betriebes und der dadurch bewirkten<br />

Standortsicherung des Betriebes unter raumordnerischen Gesichtspunkten die<br />

Gewähr für e<strong>in</strong>en weitgehenden Schutz der Wohnsituation der Anra<strong>in</strong>er dar.<br />

Jedenfalls wurde erkannt, dass im Planungsgebiet e<strong>in</strong>e weitere Ausdehnung der<br />

Wohnnutzung, das zudem durch die Nähe zum Gewerbe- und Industriegebiet (Röhrenwerke)<br />

bzw. der räumlichen Nähe zur stark verkehrsbelasteten B171 bee<strong>in</strong>trächtigt<br />

wird, für die weitere Entwicklung als Wohnbereich nicht geeignet ersche<strong>in</strong>t.<br />

Die Möglichkeit der gewerblichen Nutzung wiederum wird durch das gegenständliche<br />

<strong>in</strong> Rechtskraft bef<strong>in</strong>dliche Raumordnungskonzept bzw. den Flächenwidmungsplan ermöglicht.<br />

Die Behauptung der Rechtswidrigkeit dieser Festlegungen (Stellungnahme Arch. Cernusca)<br />

h<strong>in</strong>gegen ist als persönliche Me<strong>in</strong>ungsäußerung zu beurteilen, da die Verfahren<br />

zur Änderung des Örtlichen Raumordnungskonzeptes im S<strong>in</strong>ne der Bestimmungen des<br />

<strong>Tirol</strong>er Raumordnungsgesetzes rechtmäßig vollzogen wurden, und die Umsetzung<br />

raumordnerischer Ziele im Ermessensspielraum der Geme<strong>in</strong>de liegt.<br />

Gemäß den gegenwärtig <strong>in</strong> Rechtskraft bef<strong>in</strong>dlichen Bestimmungen des Örtlichen<br />

Raumordnungskonzeptes bzw. auch des Flächenwidmungsplanes unter begleitender

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