N iederschrift - in Hall in Tirol
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39. Sitzung des Geme<strong>in</strong>derates der Stadtgeme<strong>in</strong>de <strong>Hall</strong> <strong>in</strong> <strong>Tirol</strong> am 4.11.2008<br />
• Zu starke Bee<strong>in</strong>trächtigung durch e<strong>in</strong>en 13 Meter hohen Baukörper<br />
• Ästhetische Bee<strong>in</strong>trächtigung der Aussicht<br />
• Projekt mit Ortsbildschutz nicht vere<strong>in</strong>bar<br />
• Sicht auf <strong>Hall</strong>enbau<br />
• Durchgehende Betonmauer<br />
• Sperre der Brixner Straße würde zu e<strong>in</strong>er Verschlechterung der Verkehrssituation führen<br />
• Auflassung der E<strong>in</strong>- und Ausfahrt Brixner Straße als E<strong>in</strong>griff <strong>in</strong> das Gewohnheitsrecht<br />
• Verletzung des verfassungsrechtlich gesicherten Gleichheitsgrundsatzes etc. zum ausschließlichen<br />
Vorteil e<strong>in</strong>es Gewerbebetriebes<br />
• Zunahme des LKW-Verkehrs<br />
• Zufahrt zum Gewerbegebiet beh<strong>in</strong>dert, dadurch verursachte Kosten für Gewerbebetrieb <strong>in</strong><br />
der Josef-D<strong>in</strong>khauser-Straße<br />
• Verkehrsverlagerung <strong>in</strong> die We<strong>in</strong>feldgasse<br />
• Wertverlust der angrenzenden Immobilien<br />
• Widerrechtliche Ausdehnung des Gewerbegebietes <strong>in</strong> das Wohnumfeld<br />
• Lärmbelästigung der Anra<strong>in</strong>er<br />
• Generelle Umweltbedenken (Verkehr, Grundwasser etc.)<br />
• Genereller Widerspruch zum Örtlichen Raumordnungskonzept<br />
• Änderung der Wohngebietswidmung dient nur dem Schutz der Gewerbebetriebe<br />
Die Stadtgeme<strong>in</strong>de <strong>Hall</strong> <strong>in</strong> <strong>Tirol</strong> sieht vor, die vorhandene Baulücke durch e<strong>in</strong>e Erweiterung<br />
des bestehenden wohnverträglichen Betriebes, Fa. D<strong>in</strong>khauser Kartonagen, zu<br />
schließen und durch die begleitenden vorgesehenen Maßnahmen der Flächenwidmung<br />
und der Bebauungsplanung sicherzustellen, dass für die beiden potentiell konkurrierenden<br />
Nutzungen (Wohnnutzung und Gewerbenutzung) e<strong>in</strong>e kompatible Übergangslösung<br />
zu f<strong>in</strong>den ist.<br />
Für die Stadtgeme<strong>in</strong>de stellt die Erweiterung e<strong>in</strong>es bestehenden Betriebes im H<strong>in</strong>blick<br />
auf die im Bestand gesicherte Wohnverträglichkeit des Betriebes und der dadurch bewirkten<br />
Standortsicherung des Betriebes unter raumordnerischen Gesichtspunkten die<br />
Gewähr für e<strong>in</strong>en weitgehenden Schutz der Wohnsituation der Anra<strong>in</strong>er dar.<br />
Jedenfalls wurde erkannt, dass im Planungsgebiet e<strong>in</strong>e weitere Ausdehnung der<br />
Wohnnutzung, das zudem durch die Nähe zum Gewerbe- und Industriegebiet (Röhrenwerke)<br />
bzw. der räumlichen Nähe zur stark verkehrsbelasteten B171 bee<strong>in</strong>trächtigt<br />
wird, für die weitere Entwicklung als Wohnbereich nicht geeignet ersche<strong>in</strong>t.<br />
Die Möglichkeit der gewerblichen Nutzung wiederum wird durch das gegenständliche<br />
<strong>in</strong> Rechtskraft bef<strong>in</strong>dliche Raumordnungskonzept bzw. den Flächenwidmungsplan ermöglicht.<br />
Die Behauptung der Rechtswidrigkeit dieser Festlegungen (Stellungnahme Arch. Cernusca)<br />
h<strong>in</strong>gegen ist als persönliche Me<strong>in</strong>ungsäußerung zu beurteilen, da die Verfahren<br />
zur Änderung des Örtlichen Raumordnungskonzeptes im S<strong>in</strong>ne der Bestimmungen des<br />
<strong>Tirol</strong>er Raumordnungsgesetzes rechtmäßig vollzogen wurden, und die Umsetzung<br />
raumordnerischer Ziele im Ermessensspielraum der Geme<strong>in</strong>de liegt.<br />
Gemäß den gegenwärtig <strong>in</strong> Rechtskraft bef<strong>in</strong>dlichen Bestimmungen des Örtlichen<br />
Raumordnungskonzeptes bzw. auch des Flächenwidmungsplanes unter begleitender