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N iederschrift - in Hall in Tirol

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34. Sitzung des Geme<strong>in</strong>derates der Stadtgeme<strong>in</strong>de <strong>Hall</strong> <strong>in</strong> <strong>Tirol</strong> am 26.2.2008<br />

10. Auflegung der Änderung des allgeme<strong>in</strong>en und Neuerlassung des ergänzenden<br />

Bebauungsplanes Nr. 6/2008 betreffend Gst 10, GB 81021 Heilig Kreuz II<br />

(Innsbrucker Straße)<br />

Es berichtet StR Vedl<strong>in</strong>.<br />

Mit GR-Beschluss vom 29.6.2004 wurde der Entwurf der Änderung des allgeme<strong>in</strong>en<br />

und Neuerlassung des ergänzenden Bebauungsplanes betreffend die Baulandflächen<br />

des Geme<strong>in</strong>degebietes der Stadtgeme<strong>in</strong>de <strong>Hall</strong> <strong>in</strong> <strong>Tirol</strong>, ausgenommen die Altstadt, zur<br />

öffentlichen E<strong>in</strong>sichtnahme aufgelegt.<br />

Auf Gst 10, GB 81021 Heilig Kreuz II, ist der Abbruch und der Neubau e<strong>in</strong>es Betriebsgebäudes<br />

geplant. Auf Grund der Änderung des <strong>Tirol</strong>er Raumordnungsgesetzes,<br />

<strong>in</strong> dem gemäß § 62 Abs.1 TROG 2006 die Bauhöhe von Gebäuden durch deren<br />

obersten Punkt, bezogen auf die absolute Höhe oder auf e<strong>in</strong>en sonstigen Fixpunkt<br />

festzulegen ist, muss der aufgelegte Entwurf des ergänzenden Bebauungsplanes betreffend<br />

die Baulandflächen des Geme<strong>in</strong>degebietes der Stadtgeme<strong>in</strong>de <strong>Hall</strong>, ausgenommen<br />

die Altstadt, dah<strong>in</strong>gehend ergänzt werden, dass sich der höchste Gebäudepunkt<br />

auf e<strong>in</strong>e Absoluthöhe gemäß § 62 Abs. 6 TROG 2006 bezieht.<br />

Da es sich hierbei gemäß § 65 Abs.3 um e<strong>in</strong>e Änderung des Entwurfes nach se<strong>in</strong>er<br />

Auflage handelt, wird die Auflegungsfrist auf zwei Wochen herabgesetzt.<br />

Es ergeht daher der Antrag, zu beschließen wie folgt:<br />

Der Entwurf der Änderung des allgeme<strong>in</strong>en und Neuerlassung des ergänzenden Bebauungsplanes<br />

Nr. 6/2008 gemäß vorliegendem Plan vom 13.2.2008 wird auf die Dauer<br />

von 2 Wochen zur öffentlichen E<strong>in</strong>sichtnahme aufgelegt (§ 65 Abs.1 TROG 2006).<br />

Gleichzeitig beschließt der Geme<strong>in</strong>derat die Erlassung des allgeme<strong>in</strong>en und ergänzenden<br />

Bebauungsplanes Nr. 6/2008 mit dem gesetzlichen Vorbehalt, dass der Beschluss<br />

nur rechtswirksam wird, wenn <strong>in</strong>nerhalb der Auflegungs- und Stellungnahmefrist ke<strong>in</strong>e<br />

Stellungnahme zum Entwurf von e<strong>in</strong>er hiezu berechtigten Person oder Stelle abgegeben<br />

wurde.<br />

Bürgermeister Vonmetz weist <strong>in</strong> diesem Zusammenhang darauf h<strong>in</strong>, dass im nördlichen<br />

Teil des gegenständlichen Geländes immer wieder Großfahrzeuge am so genannten<br />

Wirtschaftsweg parken. Das dortige Straßenbankett bef<strong>in</strong>de sich <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em äußerst<br />

sanierungsbedürftigen Zustand, Eigentümer des Weges sei das Land. Darüber h<strong>in</strong>aus<br />

komme es häufig zu Lärmstörungen durch laufende Motoren. Es sei zu hoffen, dass<br />

man mit dem geplanten Bau diese Missstände <strong>in</strong> den Griff bekomme.<br />

Beschluss: Der Antrag wird e<strong>in</strong>stimmig angenommen.

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