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Die Luzemer Pfarreien und Landvogteien

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5. Zusammenfassung<br />

DIE LUZERNER PFARREIEN UND LANDVOGTEIEN<br />

<strong>Die</strong> Untersuchung der Luzerner Landvogteigrenzen <strong>und</strong> der frühen Regungen<br />

der Landeshoheit brachte uns einige Erkenntnisse, die kurz überschaut werden<br />

sollen.<br />

<strong>Die</strong> Gebietseinteilung des <strong>Luzemer</strong> Stadtstaates baute auf Elementen auf, die<br />

vorgegeben waren, nämlich im Westen <strong>und</strong> Norden des Kantons auf Blutgerichtsbezirke<br />

<strong>und</strong> in den übrigen Gebieten auf kleinere Gerichtsherrschaften,<br />

die man im frühen 15. Jahrh<strong>und</strong>ert zum Teil zu neugeschaffenen <strong>Landvogteien</strong><br />

zusammenfügte, zum Teil jedoch selbständig bestehen ließ. <strong>Die</strong> vom städtischen<br />

Rat bestellten Amtsleute, die in diesen Gebieten die Herrschaftsrechte wahrzunehmen<br />

hatten, hießen von Anfang an Vögte, weshalb mit der Zeit von Vogteien<br />

<strong>und</strong> später von <strong>Landvogteien</strong> die Rede war. <strong>Die</strong> Verwaltungsbezirke wurden<br />

seit Beginn der Luzerner Herrschaft Ämter genannt. Der Begriff «Amt» oder<br />

«officium» war allgemein in Gebrauch, auch in der Amtssprache des Habsburger<br />

Urbars, welches von den Luzernern bei jeder Gelegenheit konsultiert<br />

wurde. Das Amt bedeutete einen Besitzeskomplex, dessen Zusammensetzung<br />

je nach den vorhandenen Rechten stark variieren konnte.^^^ j^ie Anwendung<br />

des Begriffs war jedoch nicht einheitlich. Das Land Entlebuch selbst teilte sich<br />

in drei Ämter ein, <strong>und</strong> die Grafschaft Rothenburg kannte ein inneres oder Rothenburger<br />

<strong>und</strong> ein äußeres oder Hochdorfer Amt. Malters <strong>und</strong> Littau, Kriens<br />

<strong>und</strong> Horw waren <strong>Landvogteien</strong>, deren Teile ursprünglich je zwei selbständige<br />

Ämter waren. In unserer Darstellung verwendeten wir die Begriffe Amt, Vogtei<br />

<strong>und</strong> Landvogtei in der Regel für alle Gebietsumschreibungen, die von einem<br />

Luzerner Vogt verwaltet <strong>und</strong> betreut wurden, der dem Rat angehörte <strong>und</strong> von<br />

diesem ernannt wurde. Dabei war es gleichgültig, ob dieses Amt aus einer einzigen<br />

Gerichtsherrschaft bestand wie in Ebikon oder aus einer ganzen Reihe<br />

von Twingen wie in den Grafschaften Willisau, Rothenburg oder Habsburg.<br />

<strong>Die</strong>se Gebiete, also die Ämter oder Vogteien, waren ziemlich früh eindeutig<br />

umschrieben. Sie dürften schon in Österreichischer Zeit feste Grenzen besessen<br />

haben, die in luzernischer Zeit weiterbestanden, wenn sie nicht bestritten waren<br />

<strong>und</strong> durch neuere Entwicklungen wie Veränderung der Nutzung überholt wurden<br />

<strong>und</strong> so einer Neufestlegung riefen. <strong>Die</strong> tiefgreifendsten Veränderungen<br />

stellten wir im Umkreis des Amtes Ruswil fest. Doch gingen die Veränderungen<br />

in zwei gut erkennbaren Epochen vor sich, die immerhin etwa vier Jahrh<strong>und</strong>erte<br />

auseinanderlagen. <strong>Die</strong> erste Epoche war die Zeit des Zurückdrängens der Habs-<br />

^'^ Vgl. W. Meyer, <strong>Die</strong> Verwaltungsorganisation des Reiches <strong>und</strong> des Hauses Habsburgösterreich<br />

im Gebiet der Ostschweiz 1264-1460, Diss. phil. Zürich, Alfoltern am Albis 1933,<br />

S. 56fF.

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