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Die Luzemer Pfarreien und Landvogteien

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12 DIE LUZERNER PFARREIEN UND LANDVOGTEIEN<br />

welche hauptsächlich ins Gewicht fielen.^^ 1470 legte sich Luzern, wie wir noch<br />

näher sehen werden, die Oberlehensherrschaft über die Vogtei Wikon zu, welches<br />

als Lehen der Grafen von Falkenstein in den Händen der Herren von Büttikon<br />

war. Mit dem Kauf von 1476 gewann hier Luzern die niedere <strong>und</strong> mittlere<br />

Gerichtsbarkeit, während es die hohen Gerichte als Inhaber der Grafschaft<br />

Willisau theoretisch <strong>und</strong> offenbar ohne Erfolg schon seit 1407 beansprucht<br />

hatte.2^ In der Herrschaft Knutwil war die hohe Gerichtsbarkeit der Grafschaft<br />

Willisau <strong>und</strong> des Amtes Ruswil zwar unbestritten, doch lagen die niedern Gerichte<br />

im Besitze des Stiftes Zofingen. Darauf werden wir ebenfalls noch zurückkommen<br />

müssen. Erst 1579 gelangte Luzern in den vollen Besitz der Zofinger<br />

Hoheitsrechte über Knutwil.^" In den siebziger <strong>und</strong> achtziger Jahren des<br />

15. Jahrh<strong>und</strong>erts kaufte Luzern schließlich auch die nahegelegenen Vogteien<br />

Ebikon, Littau <strong>und</strong> Malters samt hohen <strong>und</strong> niedern Gerichten.^^<br />

Wenn wir die Erwerbungen gesamthaft betrachten, sehen wir, daß Luzern früher<br />

oder später praktisch in jedem Fall die hohe Gerichtsbarkeit an sich brachte,<br />

während die niedern Gerichte zum Teil in fremdem Besitz blieben. Schon diese<br />

Übersicht zeigt, daß die Stadt beim Ausbau der Landeshoheit zur Hauptsache<br />

vom Besitz der hohen Gerichtsbarkeit ausgehen konnte.<br />

1.2. Der Ausbau der Landeshoheit<br />

1.2.1. Beginn des Ausbaus um 1415<br />

Nach der Eroberung des Aargaus 1415 gebot Luzern unmittelbar oder, wie wir<br />

noch sehen werden, mittelbar fast über den ganzen Raum, welcher bis 1798 das<br />

Staatsgebiet ausmachte. Mit dem Aneinanderreihen von Vogteien <strong>und</strong> Ämtern<br />

war es jedoch nicht getan, weil jede Herrschaftseiriheit ihr Recht <strong>und</strong> ihr Herkommen<br />

mitbrachte <strong>und</strong> zu bewahren trachtete.<br />

Vor 1415 ist ein zentralisierendes, alle Ämter gesamthaft erfassendes Regieren<br />

nur in Andeutungen zu bemerken. Es ist aber bezeichnend, daß sich diese Anfänge<br />

im Bereich des Finanz- <strong>und</strong> des Kriegswesens abspielten. 1408 legte der<br />

Stadtschreiber ein Protokoll für die Abrechnungen der Vögte <strong>und</strong> der Amtsleute<br />

an, welche aber bis 1434 noch nicht konsequent eingetragen wurden.^^<br />

" Schaffer 1, S. 209 f.<br />

2» Schaffer 1, S. 215f. Vgl. unten bei Anmerkung 147.<br />

so Segesser 1, S. 691ff. Vgl. unten bei Anmerkung 71 <strong>und</strong> 134.<br />

31 Schaffer 1, S. 213f. Ebikon ca. 1472/73, Littau 1481. Der Kauf von Malters erfolgte im<br />

Jahre 1481. Zu Beginn des Januars 1482 beginnen die Zahlungen an Hans von Mantzet; Umgeld<br />

1481/11, 21v (Uffsabato ante Nativitatem Domini: Item 4 (b 2 hlr hand min herren verzert<br />

uff der schützen stuben von des winkouffs wegen von Maltters). Umgeld 1482/1, lOr (Zahlung<br />

von 300 Gulden oder 800 Pf<strong>und</strong>), llv (200 Gulden), 13r (300 Gulden). Vgl. Urk 211/3057:<br />

Kaufsumme Für Malters 800 Gulden.<br />

'2 Cod 6855, 1: Liber computaciormm advocatorum, officiaHum pertinencium civitati Lucernensi<br />

anno domini 1408.

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