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Die Luzemer Pfarreien und Landvogteien

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8 DIE LUZERNER PFARREIEN UND LANDVOGTEIEN<br />

die noch um die Jahrh<strong>und</strong>ertmitte Luzerner Bürger gewesen zu sein scheinen.<br />

Kleinstädte hingegen wie Sursee oder das Verwaltungszentrum Rothenburg,<br />

welche sich als österreichische Frontstädte gegen Luzern <strong>und</strong> die Eidgenossen<br />

exponiert hatten, wurden überwähigt <strong>und</strong> versanken in der Bedeutungslosigkeit.<br />

Als Luzerns Staatsbewußtsein zu erwachen begann, waren diese Entwicklungen<br />

bereits weitgehend abgeschlossen.<br />

Wir haben uns also mit der Frage zu beschäftigen, wie sich im Kanton Luzern<br />

die Landeshoheit ausgebildet hat, weil dieser Vorgang für die Ausbildung der<br />

Grenzen von gr<strong>und</strong>legender Bedeutung ist. Es ist zu zeigen, wie sich die Gemeinde<br />

der Bürger von Luzern oder vielmehr ihr eigenmächtiger Vertreter, der<br />

Rat, nicht nur ein Territorium schuf, sondern auch danach trachtete, die Herrschaft<br />

über die Landschaft auszugestalten. Macht <strong>und</strong> Stärke, die in diesem Gebiet<br />

von niemandem bestritten <strong>und</strong> überboten wurden, waren Ausgangspunkt<br />

für den Willen der Stadt, theoretisch unbeschränkt zu gebieten <strong>und</strong> zu verbieten,<br />

was dem Nutzen der Bürger <strong>und</strong> der Landleute dienlich war. Mit der Erwerbung<br />

der einzelnen Teile des Territoriums erhielt Luzern ein Gewirr unterschiedlicher<br />

Rechte^, welche von Landesteil zu Landesteil erheblich differierten.<br />

Das hohe oder Blutgericht war mit gewissen Regalien wie dem Wildbann,<br />

Hochwald oder Zoll verb<strong>und</strong>en. Der Niedergerichtsherr verfügte in österreichischer<br />

Zeit sowohl über die Frevel- oder mittlere wie über die kleine Gerichtsbarkeit.<br />

In seiner Hand lagen Twing <strong>und</strong> Bann oder das Recht, in seinem Bereich<br />

zu gebieten <strong>und</strong> zu verbieten. Er war berechtigt, Steuern, Futterhafer <strong>und</strong><br />

Vogthuhn einzuziehen, das Mannschaftsrecht geltend zu machen <strong>und</strong> die gerichtliche<br />

Zufertigung im Gr<strong>und</strong>stückverkehr vorzunehmen. Der Inhaber der<br />

Vogtei nahm im Vogteibezirk den Schutz über die Leute <strong>und</strong> ihre Rechte wahr.<br />

Er mußte also imstande sein, dieser Schutzfunktion nachzukommen. Wer mit<br />

der Stadt ein Burgrecht einging oder Ausburger wurde, unterstellte sich ihrer<br />

Militär- <strong>und</strong> Steuerhoheit. Nun, Luzern erwarb überall solche Rechte oder<br />

Teile davon. Sie bildeten den Ausgangspunkt für Luzerns Herrschaftsansprüche.<br />

Wir werden beobachten, wie der Rat diese Rechte anwendete <strong>und</strong> was er<br />

aus ihnen herauszuholen vermochte.<br />

In der territorialen Entwicklung Luzerns, die hier nur kurz zu skizzieren ist, sind<br />

zwei Phasen zu unterscheiden. In der ersten, vorbereitenden Phase traten Stadtbürger<br />

privat als Erwerber von Vogteien <strong>und</strong> Herrschaften auf, während in der<br />

zweiten oder Hauptphase die Gemeinde der Bürger selber als Käufer auf der<br />

Biidoberfläche erschien. Zeitlich wurde die erste nicht einfach von der zweiten<br />

Phase abgelöst, sondern sie liefen lange nebeneinander her. Das Auftreten der<br />

Stadt als Herrin über Vogteien <strong>und</strong> Ämter nach 1380 fiel mit einer Epoche zusammen,<br />

da in Luzern wie überall eine Welle der Kommunalisierung zu verzeichnen<br />

war, in deren Gefolge privatisierte öffentliche <strong>Die</strong>nstleistungen wie die<br />

Schaal (Verkaufsstände für Fleisch, Brot <strong>und</strong> Leder) oder die Waage in städtischen<br />

Besitz übergeführt wurden.<br />

' Vgl. die Übersicht bei Dürr, S. 142ff. Schaffer 2, S. 1 ff.

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