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Die Luzemer Pfarreien und Landvogteien

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122 DIE LUZHINER PFARREIEN UND LANDVOGTEIEN<br />

1.5. Erklärung einiger Ausdrücke<br />

Kirchensatz: Recht des Herrn oder Eigentümers einer Kirche auf die Besetzung<br />

der Pfarrstelle <strong>und</strong> auf den Bezug der kirchlichen Einkünfte (insbesondere<br />

Zehnten), die das Einkommen des Pfarrers (Pfarrpfründe) übersteigen.<br />

Leutpriester, plebanus, sacerdos: als Seelsorger amtierender Inhaber einer<br />

Pfarrpfründe.<br />

Patronatsrecht: dasselbe wie «Kirchensatz».<br />

Patrozinium: Heiliger, dem ein Gotteshaus geweiht ist.<br />

Rector, rector ecclesiae: häufig nicht als Seelsorger amtierender Inhaber einer<br />

Pfarrpfründe.<br />

Vicarius, incuratus: Seelsorger einer unselbständigen Filialkircbe oder Kaplanei,<br />

oder einer einem Kloster oder Stift inkorporierten Kirche.

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