Die Luzemer Pfarreien und Landvogteien
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FRÜHE LANDESHOHEIT UND LANDVOGTEIGRENZEN 19<br />
Eingeführt wurde er jedoch offenbar vorerst einmal dort, wo Luzern sowohl<br />
über die hohe wie die niedere Gerichtsbarkeit verfügte. Dort hingegen, wo<br />
fremde Gerichtsherren die niedern Gerichte verwalteten, mußte Luzern nach<br />
den negativen Erfahrungen mit dem Bösen Pfennig für allgemeine Erlasse den<br />
Verhandlungsweg beschreiten. In den Verträgen, welche die Stadt mit fremden<br />
Niedergerichtsherren im Bereich seiner Blutgerichtskreise seit 1421 abzuschließen<br />
begann, trachtete Luzern danach, die Rechte dieser Herren zu seinen Gunsten<br />
erheblich zu beschneiden. In solchen Verträgen nun versuchte Luzern, auch<br />
die Einführung des Friedens zu verankern. Während noch in den Verträgen Luzerns<br />
mit den Twingherren der Herrschaften Rüßegg <strong>und</strong> Büron vom Dezember<br />
1420 zwar der Böse Pfennig, welchen die Stadt unter Berufung auf die hohen<br />
Gerichte postulierte, bereits erwähnt <strong>und</strong> dessen Ertrag für Luzern reserviert<br />
wurde«^, verlautete über den Frieden noch nichts. Das änderte sich jedoch rasch.<br />
Am 5. Januar 1421 schloß die Stadt Luzern mit dem Komtur von Reiden einen<br />
Vertrag ab, welcher die gemeinsame Verwaltung des Twings Reiden, den sie je<br />
zur Hälfte besaßen, regelte. Hier ist nun erstmals vom Frieden die Rede, welchen<br />
Luzern erlassen hatte <strong>und</strong> dessen Bußenerträge der Stadt aliein zuflössen.«''<br />
Gr<strong>und</strong>sätzliche Bedeutung für die einschränkende Behandlung der Niedergerichtsherren<br />
im Kanton Luzern erhielt schließlich ein Streit, der im Frühling<br />
1421 zwischen Luzern <strong>und</strong> den im Bernbiet lebenden Inhabern der Twinge<br />
Uffikon, Dagmersellen, Egolzwil <strong>und</strong> Wauwil ausbrach. Bei den Verhandlungen<br />
in Sursee war auch eine Abordnung des Berner Rates anwesend, der in der einschränkenden<br />
Behandlung kleiner Twingherren bereits einige Erfahrungen vorzuweisen<br />
hatte.«^ So hatte Bern bereits 1413 mit St. Urban einen Vertrag geschlossen,<br />
in dem die beiderseitigen Gerichtsrechte in Langenthai, Roggwil <strong>und</strong><br />
Wynau festgelegt wurden. Bern berief sich auf die Landgrafschaft <strong>und</strong> beanspruchte<br />
deshalb das hohe Gericht <strong>und</strong> legte sich gleich auch einen bedeutenden<br />
Teil der bisher dem Niedergerichtsherrn zustehenden Frevelgerichtsbarkeit zu,<br />
nämlich Bestrafung von Verw<strong>und</strong>ungen, Zücken von Waffen, Meineid, Friedbruch<br />
usw.«« Wie wir gleich sehen werden, dürfte das bernische Beispiel auf das<br />
Verhalten Luzerns in Sursee nicht ohne Einfluß gewesen sein, um so mehr, als<br />
wohl die Beschneidung der Rechte der Niedergerichtsherrschaften allgemein in<br />
der Luft lag. Aus den Verhandlungen entstand ein Mustervertrag«', in dem<br />
Luzern als Inhaber der Grafschaft Willisau auftrat. <strong>Die</strong> Bestimmungen des Vertrages,<br />
die materiell viel weiter ausgriffen als der Vertrag Berns mit St. Urban,<br />
«3 Urk 190/2787 (Rüßegg), 156/2264 (Büron).<br />
«* Silbernes Buch, cod 1080, 129r-v.<br />
«5 Flatf, S. 279 f.<br />
«« Rechtsquellen Bern 1/3, S. 488f., Nr. 134. Flatt, S. 290.<br />
«' Urk 156/2272. Undatiert <strong>und</strong> erst nachträglich irrtümlicherweise auf 1424 datiert. Inhaltsangabe<br />
bei Segesser 1, S. 647f. Hier handelt es sich um ein Papierkonzept. <strong>Die</strong> darin einleitend<br />
genannten Edeln <strong>und</strong> Gotteshäuser, welche im Amt Willisau Niedergerichtsherrschaften besaßen,<br />
können nur als Zielpublikum verstanden werden, an die man sich einzeln mit dem Vertrag<br />
wenden wollte. Es wurde kein Vertrag mit der Gesamtheit der Gerichtsherren abgeschlossen.<br />
Auf diesen Sachverhalt machte mich Herr Dr. A. Bickel aufmerksam.