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Die Luzemer Pfarreien und Landvogteien

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FRÜHE LANDESHOHEIT UND LANDVOGTEIGRENZEN 19<br />

Eingeführt wurde er jedoch offenbar vorerst einmal dort, wo Luzern sowohl<br />

über die hohe wie die niedere Gerichtsbarkeit verfügte. Dort hingegen, wo<br />

fremde Gerichtsherren die niedern Gerichte verwalteten, mußte Luzern nach<br />

den negativen Erfahrungen mit dem Bösen Pfennig für allgemeine Erlasse den<br />

Verhandlungsweg beschreiten. In den Verträgen, welche die Stadt mit fremden<br />

Niedergerichtsherren im Bereich seiner Blutgerichtskreise seit 1421 abzuschließen<br />

begann, trachtete Luzern danach, die Rechte dieser Herren zu seinen Gunsten<br />

erheblich zu beschneiden. In solchen Verträgen nun versuchte Luzern, auch<br />

die Einführung des Friedens zu verankern. Während noch in den Verträgen Luzerns<br />

mit den Twingherren der Herrschaften Rüßegg <strong>und</strong> Büron vom Dezember<br />

1420 zwar der Böse Pfennig, welchen die Stadt unter Berufung auf die hohen<br />

Gerichte postulierte, bereits erwähnt <strong>und</strong> dessen Ertrag für Luzern reserviert<br />

wurde«^, verlautete über den Frieden noch nichts. Das änderte sich jedoch rasch.<br />

Am 5. Januar 1421 schloß die Stadt Luzern mit dem Komtur von Reiden einen<br />

Vertrag ab, welcher die gemeinsame Verwaltung des Twings Reiden, den sie je<br />

zur Hälfte besaßen, regelte. Hier ist nun erstmals vom Frieden die Rede, welchen<br />

Luzern erlassen hatte <strong>und</strong> dessen Bußenerträge der Stadt aliein zuflössen.«''<br />

Gr<strong>und</strong>sätzliche Bedeutung für die einschränkende Behandlung der Niedergerichtsherren<br />

im Kanton Luzern erhielt schließlich ein Streit, der im Frühling<br />

1421 zwischen Luzern <strong>und</strong> den im Bernbiet lebenden Inhabern der Twinge<br />

Uffikon, Dagmersellen, Egolzwil <strong>und</strong> Wauwil ausbrach. Bei den Verhandlungen<br />

in Sursee war auch eine Abordnung des Berner Rates anwesend, der in der einschränkenden<br />

Behandlung kleiner Twingherren bereits einige Erfahrungen vorzuweisen<br />

hatte.«^ So hatte Bern bereits 1413 mit St. Urban einen Vertrag geschlossen,<br />

in dem die beiderseitigen Gerichtsrechte in Langenthai, Roggwil <strong>und</strong><br />

Wynau festgelegt wurden. Bern berief sich auf die Landgrafschaft <strong>und</strong> beanspruchte<br />

deshalb das hohe Gericht <strong>und</strong> legte sich gleich auch einen bedeutenden<br />

Teil der bisher dem Niedergerichtsherrn zustehenden Frevelgerichtsbarkeit zu,<br />

nämlich Bestrafung von Verw<strong>und</strong>ungen, Zücken von Waffen, Meineid, Friedbruch<br />

usw.«« Wie wir gleich sehen werden, dürfte das bernische Beispiel auf das<br />

Verhalten Luzerns in Sursee nicht ohne Einfluß gewesen sein, um so mehr, als<br />

wohl die Beschneidung der Rechte der Niedergerichtsherrschaften allgemein in<br />

der Luft lag. Aus den Verhandlungen entstand ein Mustervertrag«', in dem<br />

Luzern als Inhaber der Grafschaft Willisau auftrat. <strong>Die</strong> Bestimmungen des Vertrages,<br />

die materiell viel weiter ausgriffen als der Vertrag Berns mit St. Urban,<br />

«3 Urk 190/2787 (Rüßegg), 156/2264 (Büron).<br />

«* Silbernes Buch, cod 1080, 129r-v.<br />

«5 Flatf, S. 279 f.<br />

«« Rechtsquellen Bern 1/3, S. 488f., Nr. 134. Flatt, S. 290.<br />

«' Urk 156/2272. Undatiert <strong>und</strong> erst nachträglich irrtümlicherweise auf 1424 datiert. Inhaltsangabe<br />

bei Segesser 1, S. 647f. Hier handelt es sich um ein Papierkonzept. <strong>Die</strong> darin einleitend<br />

genannten Edeln <strong>und</strong> Gotteshäuser, welche im Amt Willisau Niedergerichtsherrschaften besaßen,<br />

können nur als Zielpublikum verstanden werden, an die man sich einzeln mit dem Vertrag<br />

wenden wollte. Es wurde kein Vertrag mit der Gesamtheit der Gerichtsherren abgeschlossen.<br />

Auf diesen Sachverhalt machte mich Herr Dr. A. Bickel aufmerksam.

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