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Die Luzemer Pfarreien und Landvogteien

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14 DIE LUZERNER PFARREffiN UND LANDVOGTEIEN<br />

Sache, daß er 1416 zweimal erneuert^^, <strong>und</strong> daß 1422 alles Gut dieser Krämer<br />

beschlagnahmt wurde.'*" Auf die Veranlassung der gleichen Kreise dürfte das<br />

Gebot zurückgehen, welches im Januar 1417 die Vögte in allen Ämtern zu verkünden<br />

hatten, wonach im ganzen Kanton jene Münzwertung anzuwenden sei,<br />

welche vom Rat festgelegt werde.*^ Daß unter den ersten luzernischen Maßnahmen<br />

die gewerbepolitischen so stark hervortreten, läßt Schlüsse auf jene Kreise<br />

zu, welche in Luzern den Ton angaben. Das ist festzuhalten.<br />

Es lassen sich auch die ersten Anzeichen einer straffer geführten, zentralen Verwaltung<br />

feststellen. Im Sommer 1416 erteilten Rät <strong>und</strong> H<strong>und</strong>ert den Auftrag,<br />

sämtliche Rechte, so sy von iren emptern habent, aufzuzeichnen. Da es sich um<br />

Einkünfte handelte, trug der Stadtschreiber sie in das 1408 begonnene Rechnungsbuch<br />

ein.^2 Anfangs 1417 folgte die einheitliche Ordnung des Notariatswesens<br />

in allen Ämtern <strong>und</strong> in der Stadt.'*^ Alle Urk<strong>und</strong>en, die öffentlichen Glauben<br />

genießen sollten <strong>und</strong> durch Amtsleute der Stadt - Schultheiß, Ammann,<br />

Vögte usw. - oder des Stifts im Hof zu besiegeln waren, mußten vom Luzerner<br />

Stadtschreiber geschrieben sein. Den Vögten wurde ausdrücklich befohlen, in<br />

allen Gerichten <strong>und</strong> Ämtern zu verkünden, daß kein Geistlicher noch sonst<br />

jemand Urk<strong>und</strong>en schreiben dürfe. Ausgenommen waren nur der Landschreiber<br />

im Entlebuch, der Stadtschreiber in Willisau <strong>und</strong> später die Amtsschreiber<br />

in Ruswil <strong>und</strong> Beromünster. Damit wurde einer eigenständigen Entwicklung<br />

des Luzerner Kanzleiwesens der Weg gewiesen. Denn diese Monopolisierung<br />

des Notariatswesens, welche im Interesse der Rechtssicherheit lag, war bis 1798<br />

in Kraft.«<br />

Selbstverständlich mußte weiterhin auf die Kriegsbereitschaft besonderes Gewicht<br />

gelegt werden. Über den Besitz von Harnischen in allen Ämtern wurden<br />

1416 <strong>und</strong> 1418 neue Dekrete erlassen.'*5 1417 verboten Rät <strong>und</strong> H<strong>und</strong>ert, daß<br />

niemand, weder in der Stadt noch in den Ämtern, auf dem Totenbett irgendwelche<br />

Vergabungen machen dürfe, deren Wert zehn Pf<strong>und</strong> überschritt.'** So<br />

folgten sich in den Jahren bis 1423 noch mehrere, alle Ämter betreffende Anordnungen.^'<br />

Nur zwei seien noch besonders erwähnt. Im Juni 1417 beschlossen<br />

die Räte jene tiefgreifende Auflage, welche auf der Landschaft allgemein mit<br />

38 I.e. 3nv. Ratsprotokoll 3, lOr.<br />

^0 Ratsprotokoll 3, 80c.<br />

" I.e. 1, 381r. 3, 15v.<br />

*^ Cod 6855, S. 19. Luzems Rechte in folgenden Ämtern wurden eingetragen; Rothenburg<br />

(S. 19), Willisau (S. 27, 32), Weggis (S. 37), Root <strong>und</strong> Kriens (S. 39), Horw (S. 40), Habsburg,<br />

Root <strong>und</strong> Gisikon (S. 41), Meienberg (S. 44), Villmergen (S. 47), Dorf Uezwil (S. 48), Riehensee<br />

(S. 49), Michelsamt 1420 (S. 69).<br />

« Ratsprotokoll 3, 3I0v. Segesser 1, S. 164, 2, S. 198f.<br />

" F. Glauser, <strong>Die</strong> Schreiber der <strong>Luzemer</strong> Kanzlei vor 1798. In; Geschichtsfre<strong>und</strong> 114 (1961),<br />

S. 86-111.<br />

^s Ratsprotokoll 3, llr, 55v.<br />

« Ralsbuch 1, 386v.<br />

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