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Die Luzemer Pfarreien und Landvogteien

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78 DIE LUZERNER PFARREIEN UND LANDVOGTEIEN<br />

Nach dem Bestätigungsbrief Luzems von 1420 stand Sursee in einem bestimmten<br />

Umkreis um die Stadt, der später der äußere Friedkreis hieß, die ganze Gerichtsbarkeit<br />

mit Ausnahme des Blutgerichtes zu. Denn in diesem Gebiet war die<br />

Blutgerichtsbarkeit der umliegenden Vogteien zuständig, welche ja Luzern gehörte.<br />

<strong>Die</strong>se Surseer Gerichtsbarkeit war jedoch nicht umfassend, sondern beschränkte<br />

sich allein auf die Surseer Stadtbürger, während über alle andern<br />

Leute der jeweilige Vogt zu richten hatte. <strong>Die</strong> Surseer Gerichtsbarkeit im äußern<br />

Friedkreis war deshalb etwas verworren <strong>und</strong> konkurrierte mit jener der umliegenden<br />

Ämter. Wie die Praxis zeigte, welche in den Eingaben an die Luzerner<br />

Regierung aus den Jahren 1817-1819 beschrieben ist, hatte sich z.B. bei<br />

Liegenschaftskäufen die Übung eingebürgert, daß der Gerichtsstand des Verkäufers<br />

entscheidend war. Verkaufte ein Surseer Bürger einem auswärtigen<br />

Interessenten eine Liegenschaft innerhalb des Kreises, so hatte das Stadtgericht<br />

den Kauf zu fertigen, war hingegen der Verkäufer z.B. ein Ruswiler, so hatte<br />

das Gericht in Ruswil in Funktion zu treten. Um diesem Zustand ein Ende zu<br />

setzen, legte die Regierung im Jahre 1819 die heutigen Gemeindegrenzen<br />

fest.285<br />

Den Grenzverlauf des Amtes Ruswil innerhalb des äußern Friedkreises haben<br />

wir bereits beschrieben. Das Michelsamt seinerseits grenzte im Süden, Osten<br />

<strong>und</strong> Norden an den innern Friedkreis, während das Amt WillJsau ihn im Nordwesten<br />

berührte. Für die Abgrenzung des Amtes Willisau vom Michelsamt im<br />

Norden der Stadt sind die alten Willisauer Marchbeschreibungen zu Rate zu<br />

ziehen. Danach ging die Amtsgrenze von Krummbach zur Burg Büron <strong>und</strong> von<br />

hier zum Dägerstein bei Sursee. <strong>Die</strong>se gerade Linie von über fünf Kilometern<br />

Länge löste sich, wie es scheint, früh auf <strong>und</strong> tendierte danach, dem Lauf der<br />

Sure zu folgen. Deshalb ergab sich folgende vermutliche Grenzziehung. Mindestens<br />

seit 1426 war die heutige Gemeindegrenze zwischen Geuensee <strong>und</strong><br />

Büron als Amtsgrenze zwischen Rothenburg <strong>und</strong> Büron/Triengen anzusehen.<br />

<strong>Die</strong>se folgte einem Bach <strong>und</strong> ging an ihrem südlichsten Punkte in die Sure über.<br />

Von hier aus bildete nachweisbar das mäandrierende Flüßchen die Grenze, bis<br />

diese in Sursee vom innem Friedkreis aufgenommen <strong>und</strong> zur Kreuzkapelle<br />

weitergeführt wurde. Als Grenze zwischen den Ämtern WiUisau <strong>und</strong> Knutwil<br />

einerseits sowie Münster <strong>und</strong> Rothenburg anderseits wäre demnach der Lauf<br />

der Sure zu betrachten.^s* Das wird, zum Teil wenigstens, bestätigt, wenn wir<br />

den Standort der ehemaligen Surseer Richtstätte berücksichtigen. Der Galgen<br />

stand nämlich im äußern Friedkreis auf dem Boden des Hochgerichts Willisau,<br />

<strong>und</strong> zwar in der Münchrüti nördlich des Kotten. <strong>Die</strong> nahegelegene Mühle an<br />

der Sure heißt auf den neuen Landeskarten zudem Galgenmühle, während sie<br />

2W Akten 212/IOOA.<br />

288 Ratsprotokoll 1, 307v. Am 5. Dezember 1426 entschied eine <strong>Luzemer</strong> Ratsbotschaft über<br />

den Verlauf der Grenzen des Freien Amtes Willisau, daß das Dorf Büron zum Freien Amt gehören<br />

soll <strong>und</strong> die Grenze oberhalb Büron zwischen Dorf <strong>und</strong> Bleumatte verlaufe, sie gehe<br />

dann in die große Schuberen, von darmen in die Suren unn die Suren uff an der von Surse gericht.

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