Die Luzemer Pfarreien und Landvogteien
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34 DIE LUZERNER PFARREIEN UND LANDVOGTEIEN<br />
angehörigen bildete. <strong>Die</strong> Verhältnisse lagen ähnlich wie in dem vom Amt Ruswil<br />
her beanspruchten Eiamt, in dem sich Ruswil, wie wir sehen werden, trotz<br />
aller Anstrengungen nicht Überall durchzusetzen vermochte.<br />
Es ist unter diesen Umständen begreiflich, daß sich im Surental eine eigene Gerichtsherrschaft<br />
ausbilden konnte, die ohne viel zu fragen lange Zeit unbestritten<br />
das Blutgericht wahrnahm. <strong>Die</strong> extreme Randlage gegenüber dem Freien<br />
Amt Willisau dürfte für diese Entwicklung maßgebend gewesen sein. Zudem<br />
waren im Habsburger Urbar, das die Luzerner immer wieder aufschlugen, nur<br />
Winikon, Zil <strong>und</strong> <strong>Die</strong>boldswil auf der linken Seite der Sure erwähnt. Irgendwelche<br />
Lehensabhängigkeit der Herrschaftsinhaber ist nicht zu erkennen.<br />
<strong>Die</strong> Freiherren von Aarburg als Inhaber der Herrschaft spielten seit 1415, wie<br />
es scheint, in ihrem Kampf um das Überleben Bern <strong>und</strong> Luzern gegeneinander<br />
aus. Das Resultat war, daß sich die Aarburger so noch einige Jahrzehnte länger<br />
halten konnten, weil sich eben die beiden Interessenten gegenseitig blockierten.<br />
1406 trat Thüring von Aarburg ins Berner Burgrecht ein, ein Jahr später tat er<br />
das gleiche in Luzern.^^^ 1407 erwarb dann Luzern die Grafschaft Willisau <strong>und</strong><br />
versuchte später von hier aus, über die hohen Gerichte seine Ansprüche anzumelden.<br />
Zu Streitigkeiten kam es nach 1415, als Luzern seine Landeshoheit<br />
durchzusetzen versuchte. Wir sahen, daß anläßlich des Erlasses über den Bösen<br />
Pfennig von 1417 Bern sofort reagierte <strong>und</strong> sich zugunsten des Aarburgers verwendete.i«<br />
Luzern beanspruchte also eindeutig die hohen Gerichte. Im Dezember<br />
1420 kam es zu einem ersten Vertrag, worin Thüring von Aarburg, Propst<br />
zu Münster, die niedern Gerichte <strong>und</strong> Twinge der Herrschaft zugesprochen<br />
wurden, Luzern jedoch das hohe Gericht <strong>und</strong> der Böse Pfennig.i*^ Damit waren<br />
jedoch die Streitigkeiten nicht beendigt. Daß sie weitergingen, dürfte vor allem<br />
dem Einfluß Berns zuzuschreiben gewesen sein. Klärung brachte schließlich der<br />
Vertrag von 1429, den Luzern mit Thüring von Aarburg abschloß. Er zeigt, wie<br />
schwach die Stellung Luzerns im Gr<strong>und</strong>e genommen war. Denn in diesem Herrschaftsgebiet<br />
mußte Luzern gegenüber 1420 seine Ansprüche um einiges zurückstecken,<br />
<strong>und</strong> die Stadt konnte nur gerade das hohe Gericht samt dem Bösen<br />
Pfennig links der Sure <strong>und</strong> den Twing Geuensee behalten. Das ganze Frevelgericht<br />
blieb im Besitz des Aarburgers. Rechts der Sure können wir aus dem<br />
Verzicht Luzerns entnehmen, was der Rat alles erfolglos beansprucht hatte,<br />
nämlich die hohen Gerichte, den Bösen Pfennig <strong>und</strong> die Bußen um Frieden,<br />
Ehe <strong>und</strong> Ehre. Interessant ist, daß zwischen der Herrschaft Büron <strong>und</strong> der<br />
Grafschaft Willisau das Personalprinzip aufgehoben wurde <strong>und</strong> die Leute, die<br />
in das je andere Gebiet gehörten, nach dem Territorialprinzip dem entsprechen-<br />
1" W. Merz, Nr. 302f. Geschichtsfre<strong>und</strong> 75 (1920), S. 47.<br />
"2 Ratsprotokoll 3, 29v. Vgl. bei Anmerkung 49.<br />
"ä 1420 Mittwoch nach St. Nikiaus. Urk 156/2264. <strong>Die</strong>se Urk<strong>und</strong>e wird deshalb regelmäßig<br />
übersehen, weil sie das gleiche Datum trägt wie der Aarburgische Vertrag zwischen Propst<br />
Thüring von Aarburg, der auch der Herr zu Büron war, <strong>und</strong> Luzern über die Rechte im Michelsamt.<br />
Vgl. auch bei Anmerkung 114.