Die Luzemer Pfarreien und Landvogteien
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22 DIE LUZERNER PFARREIEN UND LANDVOGTEIEN<br />
jedoch Luzern nicht ein <strong>und</strong> machte geltend, daß alle Entlebucher Gerichte der<br />
Stadt gehörten <strong>und</strong> daß ja die Landleute dem Vogt schworen, gehorsam zu<br />
sein. Deshalb sei der Rat der Meinung, er könne im Entlebuch wie in der Stadt<br />
selber <strong>und</strong> in den andern Ämtern das dekretieren, was ihm im Interesse aller<br />
zu sein schien.^* Direkt auf die Verkündigung des Friedens reagierte ein Willisauer.<br />
<strong>Die</strong>ser ließ 1432 verlauten, er wolle aufstehen, wenn der Vogt ins Amt<br />
komme, um den Eid abzunehmen, <strong>und</strong> ihm sagen, der Rat solle sie bei ihren<br />
Rechten lassen, die sie zu Zeiten von Graf Wilhelm von Aarberg-Valangin hatten,<br />
den Frieden zurücknehmen <strong>und</strong> die Lügen wieder heimtragen. Für diese<br />
Rede, die über die allgemeine Stimmung im Volke guten Aufschluß gab, hatte<br />
der Willisauer 20 Rheinische Gulden als gesalzene Buße zu entrichten <strong>und</strong> Urfehde<br />
zu schwören.''^<br />
Es kann kein Zweifel darüber herrschen, daß Luzern sich für die Durchsetzung<br />
seiner Hoheitsansprüche mit Vorliebe der hohen Gerichtsbarkeit bediente. Es<br />
gab jedoch in der unmittelbaren Nachbarschaft Luzerns Vogteien <strong>und</strong> Herrschaften<br />
<strong>und</strong> weiter entfernt zwei Landstädte <strong>und</strong> ein Stiftsgebiet, deren Rechte<br />
samt Hoch- <strong>und</strong> Niedergericht erstaunHcherweise zum Teil erst um 1480 <strong>und</strong><br />
zum Teil überhaupt nie an die Stadt übergingen. In diesen Fällen war Luzern<br />
um eine Lösung ebenfalls nicht verlegen. Es wendete vor 1415 hauptsächlich<br />
das Burgrecht an, nachher trat es als vom Reich bestellter Herr auf. In allen Fällen<br />
betrachtete sich Luzern als Schirmherr, der den Betroffenen seinen Schutz<br />
angedeihen ließ. Dem Burgrecht waren die Stadtbürger <strong>und</strong> die Ausburger unterworfen.<br />
Auch Sempach war mit Luzern durch ein Burgrecht verb<strong>und</strong>en. Anderseits<br />
waren 1415 sämtliche österreichischen Rechte im Kanton an das Reich<br />
gefallen <strong>und</strong> Luzern verliehen worden.'» Im Januar 1417 beschäftigte sich der<br />
Rat erstmals mit dem Gedanken, daß er nunmehr die früher von Österreich ausgegebenen<br />
Lehen verleihen könnte.'" Einen Monat später erfolgte der Beschluß,<br />
der Schultheiß solle im Namen der Stadt alle Lehen in den Ämtern erneuern.«'*<br />
Im Sommer 1418 erhielt die Stadt vom König das Recht, alle Lehen in den Gerichten<br />
der Stadt in seinem Namen während eines Jahres zu leihen.»^ Ein halbes<br />
Jahr später waren Peter von Luternow <strong>und</strong> Lütolt Businger daran, ihre Lehen<br />
in Empfang zu nehmen.^^ Damit hatte sich Luzern als Oberlehensherr über die<br />
Gerichtsherren seines Territoriums etabliert. Uns soll nun die Frage beschäftigen,<br />
wie sich Luzern in jenen Gebieten verhielt, wo sowohl Hoch- wie Niedergericht<br />
in privaten Händen lagen.<br />
Seit der ersten Hälfte des 14. Jahrh<strong>und</strong>erts befanden sich das Gericht Eigental<br />
'* Ratsprotokoll 4, 29v.<br />
" Ratsbuch 1, 368v. Vgl auch Segesser 3, S. 264ff. (betr. J434).<br />
'B Vgl. Segesser I,S. 289f.<br />
'* Ratsprotokoll 3, 16v: Coram cenlenariis, ob man lehen welle lien.<br />
»" Ebenda 19r: Decretum. Dz wir lehen wellen lien unn ernuwern in allen unsern emptren <strong>und</strong>sol<br />
ein Schultheis lehen lien zu der statt haruien.<br />
81 Ebenda 50r. Später erneuert.<br />
82 Ebenda 59v, 6Ir, 71v.