Die Luzemer Pfarreien und Landvogteien
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J2 DIE LUZERNER PFARREIEN UND LANDVOGTEIEN<br />
setzen, um sein Gebiet zu halten <strong>und</strong> jeden Verlust zu vermeiden. Seit dem ausgehenden<br />
13. Jahrh<strong>und</strong>ert wurde zuerst in Schwyz <strong>und</strong> im Laufe des 14. Jahrh<strong>und</strong>erts<br />
in den übrigen inner schweizerischen Orten das Verbot erlassen, Liegenschaften,<br />
welche sich im Besitz des Landes oder von Landleuten befanden,<br />
an Auswärtige zu veräußern.i^' Daß damit auch ganze Herrschaftskomplexe<br />
gemeint waren, ergibt sich etwa aus den Erfahrungen Luzerns. 1421 erhielt der<br />
Luzerner Rat Kenntnis von einem Beschluß der Zuger, der darauf abzielte zu<br />
verhindern, daß Luzerner in ihrem Machtbereich etwas kauften, womit nur<br />
Gr<strong>und</strong> <strong>und</strong> Boden gemeint sein konnte. Der Rat traf Gegenmaßnahmen <strong>und</strong><br />
verhängte für Zug <strong>und</strong> die Zuger das gleiche Verbot im Luzernbiet.»^« Dreißig<br />
Jahre später wollte der Luzerner Bürger Ludwig von Bürren seine Herrschaft<br />
Eigental dem Meistbietenden verkaufen. <strong>Die</strong> zwei Interessenten waren beide<br />
Unterwaldner. Der Rat griff ein, wies daraufhin, daß Unterwaiden vor vielen<br />
Jahren - genau im Jahre 1382^^^ - den Verkauf von liegendem Gut an Auswärtige<br />
verboten habe. Auch Luzern habe vor langer Zeit das gleiche Verbot erlassen<br />
<strong>und</strong> es vor 18 Jahren erneuert.^^o <strong>Die</strong> Folge dieser Einsprache war, daß das<br />
Geschäft nicht zustande kam, <strong>und</strong> daß schließlich die Stadt selber das Eigental<br />
zu einem bedeutend niedrigeren Preis erwarb.i^' <strong>Die</strong> konsequente Weiterentwicklung<br />
dieser verbreiteten Praxis stellte der von Bern 1459 aufgestellte Gr<strong>und</strong>satz<br />
dar, daß niemand seinen Twing der Stadt entfremden dürfe <strong>und</strong> daß die<br />
Stadt auf alle Twinge, Banne <strong>und</strong> Gerichte in ihren Landen <strong>und</strong> hochen herlichkeiten<br />
das erste Recht besitze.'^^ <strong>Die</strong> Eifersucht gegenüber den Konkurrenten<br />
<strong>und</strong> Rivalen, denen man nichts freiwilhg schenken wollte, erscheint hier in hellem<br />
Licht. Es ist deshalb nicht zu verw<strong>und</strong>ern, daß die Nachbarorte dort, wo<br />
sie aufeinandertrafen, aufgr<strong>und</strong> unterschiedlicher Rechtstitel Ansprüche auf die<br />
gleichen Gebiete erhoben <strong>und</strong> oft jahrh<strong>und</strong>ertelang hartnäckig darum stritten.<br />
In Knutwil, einer Niedergerichtsherrschaft des Stiftes Zofingen <strong>und</strong> ganz von<br />
luzernischem Gebiet umgeben, besaß zwar Luzern von der Grafschaft Willisau<br />
<strong>und</strong> der Herrschaft Wolhusen her seit dem frühen 15. Jahrh<strong>und</strong>ert die Blutgerichtsbarkeit.<br />
Wie wir aber sahen, gelang es Luzern nur sehr beschränkt, in<br />
Knutwil unter dem Vorwand der hohen Gerichte seine Herrschaftsgewalt auszudehnen.<br />
Denn Bern, als dessen Marionette das Zofinger Stift anzusehen ist,<br />
betrachtete das Knutwiler Gericht als das seinige <strong>und</strong> ließ Luzern nicht zum<br />
1" Blumer 1, S. 135f., 434fF.<br />
128 Ratsprotokoll 3, 29v. <strong>Die</strong> entsprechenden Zuger Satzungen datieren bereits von 1376 <strong>und</strong><br />
1412: ÜB Zug 1, S. 71f., Nr. 156, S. 228, Nr. 493. Vgl. Blumer 1, S. 435.<br />
13B Blumer 1, S. 435. Es handelt sich um Obwalden.<br />
130 urk 467/8349 (1453). Der Beschluß von ca. 1435 konnte anhand der Register zu den Ratsprotokollen<br />
nicht gef<strong>und</strong>en werden. Interessant ist das Verbot des Rates, daß weder auf Häuser<br />
noch Güter innerhalb des Amtes Luzern gr<strong>und</strong>pfandgesicherte Vergabungen an geistliche<br />
Personen oder Institutionen gemacht werden dürfen, umbe dz unser stat nit gnot eigen der<br />
Pfaffen werde: Ratsprotokoll 1, 380v (1413), wiederhoh 1426 in Ratsprotokoll 4, 98v.<br />
"1 Schaffer 1, S. 208f.<br />
133 H. Rennefahrt, Gr<strong>und</strong>züge der bemischen Rechtsgeschichte, 1. Teil, Bern 1928, S. 34.