Die Luzemer Pfarreien und Landvogteien
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24 DIE LUZERNER PFARREIEN UND LANDVOGTEIEN<br />
Auch in den Mannschaftsverzeichnissen des Zürichkrieges finden wir immer<br />
wieder Leute aus den drei Vogteien. 1453 legte der Rat dar, daß die Leute im<br />
Eigental mit Reisen <strong>und</strong> andern Dingen der Stadt gehorsam zu sein hätten.""^<br />
Als 1461 die von Littau die Reiskosten für den vergangenen Kriegsauszug auf<br />
die Güter des Gerichts legen wollten, wehrten sich die Luzerner Stadtbürger,<br />
welche dort Güter besaßen, gegen dieses Ansinnen. Den Streit entschieden Rät<br />
<strong>und</strong> H<strong>und</strong>ert in Luzern, welche die Besteuerung dieser Güter nicht gestatteten.*''<br />
Ebenso wurden 1424 <strong>und</strong> 1436 Streitigkeiten zwischen dem Propst im Hof <strong>und</strong><br />
den Inhabern des Meier- <strong>und</strong> des Kelleramts in Malters <strong>und</strong> in Littau vor dem<br />
Rat in Luzern ausgetragen."^ 1432 konstatierte der Rat, daß man in Malters<br />
Weinfuhrleute anfiel <strong>und</strong> ihnen gewaltsam Wein wegnahm. Ulrich von Moos<br />
<strong>und</strong> die von Malters wurden veranlaßt, dafür zu sorgen, daß solche Eingriffe<br />
unterblieben <strong>und</strong> die Schuldigen bestraft würden, andernfalls werde Luzern selber<br />
mit Strafen durchgreifen.»* Im November 1436 trugen Rät <strong>und</strong> H<strong>und</strong>ert dem<br />
Ratsrichter auf, Ulrich von Moos zu gebieten, innerhalb von acht Tagen die<br />
Brücke in Ebikon reparieren zu lassen. Füge er sich nicht, wolle man ihn um<br />
zehn Pf<strong>und</strong> büßen <strong>und</strong> ihm immer wieder bei zehn Pf<strong>und</strong> gebieten, bis die<br />
Brücke wiederhergesteUt sei.»^ Und 1469 erließ der Rat ein Spielverbot nicht nur<br />
für die Stadt, sondern auch für die Ämter, unter denen wiederum Littau <strong>und</strong><br />
Malters ausdrücklich erscheinen.*'<br />
Schon früher haben wir festgestellt, daß bei der Durchsetzung des um 1420 neu<br />
erlassenen Friedens für die Stadt <strong>und</strong> alle Ämter im Fall von Ebikon sichtbar<br />
wurde, daß der Bußenertrag dem Inhaber der hohen Gerichte zufloß. Erließ<br />
also der Rat allgemeine gesetzliche Anordnungen, so hatten die Gerichtsherren<br />
als Stadtbürger gehorsam zu sein <strong>und</strong> die Satzungen auch in ihren Ämtern einzuführen.<br />
Es ist bemerkenswert festzustellen, daß der Rat zwar wo nötig selber<br />
sich der hohen Gerichte bediente, um neue Rechte <strong>und</strong> neue Auflagen zu begründen<br />
<strong>und</strong> durchzusetzen, daß er jedoch den fremden Besitz hoher Gerichte<br />
in diesen Fällen respektierte. Es sind nämlich keine Versuche feststellbar, in den<br />
drei Vogteien den Bösen Pfennig einzuführen. Nach dem Übergang an Luzern<br />
wehrten sich denn auch die Malterser gegen die Einführung des Bösen Pfennigs.*'<br />
Etwas anders hingegen verhielt sich Luzern, wie wir noch sehen werden,<br />
gegenüber dem Stift Münster, das sich jedoch wirksam wehrte. Wollte also der<br />
Rat seine ordentlich <strong>und</strong> regelmäßig fließenden fiskalischen Rechte in diesen<br />
Gebieten erweitern, so mußte er sich in den Besitz der hohen Gerichtsbarkeit<br />
»1 Urk 467/8349.<br />
»2 Ratsprotokoll 5B, 152v. <strong>Die</strong>se Haltung entspricht dem Gr<strong>und</strong>satzbeschluß von 1423;<br />
Ratsprotokoll 4, 38r. Allgemein vgl. Segesser 1, S. 315ff.<br />
»3 Ratsprotokoll 4, 58r, 75v. 5A, 64v.<br />
»* Ratsprotokoll 4, 171r.<br />
*s Ratsprotokoll 5A, 94v.<br />
»« Ratsprotokoli 5A, 148v.<br />
»■^ Cod 6860, 687: Rechnungen des Vogts von Malters <strong>und</strong> Littau. Ratsprotokoll 6, 41r<br />
(1484). Fre<strong>und</strong>licher Hinweis von Herrn Dr. M. Körner.